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Wehrgerechtigkeit

Teil einer allgemeinen gerechten Verteilung jener Lasten, die aufgrund öffentlicher Aufgaben vom Bürger zu tragen sind. Die Problematik der Wehrgerechtigkeit ist daher eng verwandt mit der Steuergerechtigkeit. In der Antike hatten i. d. R. nur Vollbürger Wehrdienst zu leisten und wurden dafür häufig von anderen Abgaben befreit. Im Mittelalter fiel den Adeligen diese Rolle zu. In modernen Gesellschaften werden die öffentlichen Abgaben von allen Bürgern nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und Leistungsfähigkeit erhoben, um so eine gerechte Lastenverteilung zu erreichen. Diese Grundsätze sind auch auf die Wehrpflicht anwendbar. Eine allgemeine Wehrpflicht, die in ihrer modernen Form von Napoleon eingeführt wurde, besagt, dass alle Personen, welche gesetzlich definierte Merkmale erfüllen, wehrpflichtig sind. In der Bundesrepublik sind grundsätzlich alle Männer bestimmten Alters mit deutscher Staatsangehörigkeit wehrpflichtig. Für alle Ausnahmen davon liegt zunächst die Vermutung eines Verstosses gegen die Wehrgerechtigkeit vor. Tatsächlich kommen nur 60 bis 70% ihrer Dienstpflicht nach. Die Liste der Ausnahmegründe ist lang: Ausländischer Wohnort, Beruf, Religion, Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Bedarf der Streitkräfte sind die häufigsten. Die Diskussion, ob diese Gründe gerechtfertigt sind, ist so alt wie die allgemeine Wehrpflicht selbst. In jüngster Zeit wird auch das Geschlecht als Ausnahmegrund vermehrt in Zweifel gezogen (Wehrdienstausnahmen). Die Gleichmässigkeit der Belastung spielt eine besondere Rolle, wenn Wehrersatzdienst zugelassen wird. Die Belastung soll beim Wehrdienst wie beim Ersatzdienst gleichmässig sein. Als Mass wird vor allem die Dienstdauer herangezogen, kaum die Dienstgestaltung, wenngleich letztere von erheblichem Gewicht sein kann. Die Leistungsfähigkeit wird bei der Wehrpflicht nur grundsätzlich in Form der Diensttauglichkeit festgestellt. Die verschiedenen Tauglichkeitsstufen spielen für den Dienst nur eine untergeordnete Rolle. Die Wehrgerechtigkeit ist abhängig von den während des Grundwehrdienstes erworbenen militärischen Befähigungen und Fertigkeiten (militärische Ressourcen, Militärökonomik) einerseits und den aus der Verteidigungsstruktur der Streitkräfte rührenden Anforderungen andererseits. Wenn Friedensstruktur und Verteidigungsstruktur sich nicht entsprechen, ist auch hier eine formelle Gleichmässigkeit der Einplanung und als Folge der Heranziehung zu Übungen nicht möglich. Schliesslich müssen Dienstleistende durchschnittlich auf die Hälfte ihres Einkommens verzichten, was einem durchschnittlichen Steuersatz von 50% entspricht. Eine Reduzierung der Streitkräfte erhöht das Problem, da eine zu kurze Dienstdauer nicht effektiv ist. Die zahlreichen Verletzungen der oben genannten Grundsätze führen immer wieder zu Versuchen, durch weitere Massnahmen die Wehrgerechtigkeit zu steigern. Als Instrumente werden eine Dienstausgleichssteuer und Steuervergünstigungen für Dienende diskutiert. Am radikalsten ist freilich die Abschaffung der Wehrpficht selbst, ein Schritt, der in einigen Ländern bereits getan wurde.             Literatur: Wehrstruktur-Kommission der Bundesregierung, Wehrgerechtigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1971. Neubauer, G., Wehrgerechtigkeit aus finanzwissenschaftlicher Sicht, in: Kirchhoff, G. (Hrsg.), Handbuch zur Ökonomie der Verteidigungspolitik, Regensburg 1986, S. 1082 ff.

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