Eine Doppelkarte bestätigt, dass der Kraftfahrzeughalter eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hat. Ohne diese Versicherungsbestätigung bekommt man bei der Zulassungsstelle keine Zulassung. Üblicherweise ist die Aushändigung dieser zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Zusage einer vorläufigen Deckung. Durch diese vorläufige Deckungszusage erhält man Versicherungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem man die Versicherungsprämie zahlt. Meist besteht dieser Versicherungsschutz auch für die Fahrten zur Zulassungsstelle, Hauptuntersuchung, Bremssonder- oder Abgasuntersuchung. Aber: Um für diese Fahrten versichert zu sein, darf der Hinweis: »Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO« auf der Doppelkarte nicht durchgestrichen sein. In der Vollkaskoversicherung muss der vorläufige Versicherungsschutz extra vereinbart werden, da er dort nicht automatisch gilt. Ausserdem: Wenn die Versicherungsprämie nicht rechtzeitig bezahlt wird, erlischt der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend, also ab dem Tag der Zulassung. Üblicherweise hat der Versicherungsnehmer nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Rechnung eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Versäumt er die Zahlungsfrist, muss er bei einem Haftpflichtschaden damit rechnen, dass sich der Autoversicherer die für das Verkehrsopfer erbrachten Aufwendungen im vollen Umfang von ihm zurückholt. Sind Kaskoschäden eingetreten, braucht der Autoversicherer diese bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers überhaupt nicht zu ersetzen.
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