1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen können beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung darüber beantragen, dass anzunehmen ist, dass für sie eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt (»NV-Bescheinigung«, §§36b Abs. 2, 44a Abs. 2 EStG).
Das hat folgende Auswirkungen: a) Körperschaftsteuer (§36b EStG)
Der Anteilseigner erhält die anrechenbare Körperschaftsteuer (siehe Anrechnungsverfahren) nicht bei der Veranlagung angerechnet, sondern auf Antrag vom Bundesamt für Finanzen (Bonn) vergütet (siehe auch Körperschaftsteuervergütung).
b) Kapitalertragsteuer (§ 44a EStG)
Der Gläubiger erhält bestimmte Kapitalerträge brutto, d. h. ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausgezahlt (§ 43 Abs. 1, Nr. 3, 4 und 7; § 20 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 EStG).
2. Für von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, wenn sie Gewinnanteile von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft beziehen, Folgendes:
Bei Vorlage einer Bescheinigung über die eigene Steuerbefreiung kann der Schuldner (der selbst auch steuerbefreit ist) den geschuldeten Gewinnanteil (Dividende usw., § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ohne
KapSt-Abzug zahlen.
Siehe auch: Freistellungsauftrag
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