Die bei Bankkrediten berechnete Provision (Kreditprovision, Umsatzprovision, Uberziehungsprovision, Bereitstellungszinsen) ist wie die Zinsen steuerlich abzugsfähig, und zwar als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie mit einer Einkunftsart wirtschaftlich zusammenhängt. Auch Inkasso-, Akzept- und Domizilprovisionen sind abzugsfähig, desgleichen die Kreditprovision bei Wechseldiskontierung. Effektenprovision bei Wertpapierkäufen stellt keine abzugsfähige Ausgabe dar, sondern ist Bestandteil der Anschaffungskosten. Avalprovision bei der Übernahme einer Bürgschaft für den Kunden ist bei buchführenden Kaufleuten abzugsfähig, nicht dagegen bei Privatleuten, da hier der unmittelbare Zusammenhang mit einer Einkunftsart in der Regel fehlt.
Die Kosten aus einem Akkreditiv oder Kreditbrief sowie die Bereitstellungsgebühren bei Warenakkreditiven sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn es sich um geschäftliche Vorgänge handelt. Kosten bei privaten Personenakkreditiven, Kreditbriefen und Reiseschecks sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Siehe auch: Diskont, Akkreditiv, Bürgschaftsverluste
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