im Verkehrswesen ein Besteuerungs- und Abgabengrundsatz, nach dem alle verkehrsspezifischen Steuern und Abgaben dem Staat zufliessen sollen, in dem die Nutzung der —IVerkehrsinfrastruktur durch die belasteten Verkehrsteilnehmer erfolgt. Häufiger als das Territorialitätsprinzip kommt jedoch das Nationalitätsprinzip zur Anwendung, bei dem jeder Fahrzeughalter in dem Staat, in dem sein Fahrzeug zugelassen ist, besteuert wird, um die Verkehrswege-kosten abzudecken. Eine typische nach dem Nationalitätsprinzip erhobene verkehrsspezifische Steuer ist die Kraftfahrzeugsteuer. Solange kein grenzüberschreitender Verkehr zustandekommt, besteht hinsichtlich der Eignung von Territorialitäts- und Nationalitätsprinzip zur Deckung der Wegekosten kein Unterschied. Werden grenzüberschreitende Verkehre durchgeführt, ergibt sich, je nach. Fahrleistungen der nationalen Fahrzeugflotten auf den ausländischen Verkehrswegen, eine Entkoppelung von Kostenverursachern und Kostenträgern bei den Wegekosten. Insoweit kommt der nach dem Territorialitätsprinzip erhobenen Mineralölsteuer eine wachsende Bedeutung zu, weil dem Staat, in dem der Kraftstoff zum Verbrauch getankt wird, auch die Steuereinnahmen zufliessen. Aufgrund der Regelungen über die Kraftstoffmengen, die zollfrei in ein Land eingeführt werden dürfen sowie den nationalen Kraftstoffpreisunterschieden, kann jedoch ein Tankverhalten entstehen, das zu einer Abweichung vom reinen Territorialitätsprinzip führt. Das Territorialitätsprinzip kann auch über Verkehrsleistungsbilanzen oder durch Anwendung moderner Technologien (Satellitenüberwachung), die die im Ausland erbrachten Verkehrsleistungen aufzeichnen, sichergestellt werden. Die durchgehende Anwendung des Territorialitätsprinzips bietet auch den Vorteil, dass Doppelbesteuerungen vermieden werden können. Im Schienenverkehr wird das Territorialitätsprinzip über einen finanziellen Ausgleich zwischen den nationalen Eisenbahngesellschaften für die wechselseitige Benutzung der Schienenwege anhand konkreter Bilanzierungen bereits praktiziert.
(territoriality principle; Steuerrecht, Internationales) begrenzt den Umfang des Steueranspruchs, den ein Staat auf ein bestimmtes Steuergut hat. Es besteht nur ein Steueranspruch auf den inländischen Teil (z.B. inländisches Einkommen oder Vermögen) des Steuergutes. Dies entspricht in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht.
Grundsatz, der besagt, daß ein Staat nur auf seinem Staatsgebiet Steuern erheben kann. Dieses Prinzip ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht verwirklicht worden, sondern es wird das sogenannte Universalprinzip angewendet.
siehe Territorialitätsprinzip
siehe Territorialitätsprinzip.
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