Absonderung Unternehmer Huber hat seinem Geschäftsfreund Hans Müller einen Kredit über 1(.(gegeben. Aufgrund der Kredithöhe will Huber sichergehen: Er lässt auf ein Müller gehörendes Grundstück eine Hypothek eintragen. Kurze Zeit später wird Müller insolvent. Das Grundstück fällt in die Insolvenzmasse. Aufgrund der Hypothek hat Huber ein Absonderungsrecht. Dies bedeutet: Hubers Forderung wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorzugsweise erfüllt. Im Regelfall verkauft der Insolvenzverwalter das Grundstück. Der erzielte Erlös wird abzüglich von Kosten zur Befriedigung der Ansprüche Hubers verwandt. Notwendig für eine Absonderung ist generell, dass die Forderung des Gläubigers mit einem dinglichen Recht - wie im Beispiel mit einer Hypothek (andere Möglichkeiten: Pfandrecht, Sicherungsübereignung) - gesichert ist. Von der Absonderung streng abzugrenzen ist die „Aussonderung".
Konkurs
abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren.
Absonderung beinhaltet ein Gläubigerrecht im Konkursfall, eine vorzugsweise Befriedigung zu erlangen. Bei den hierzu benötigten Pfandbzw. pfandähnlichen Rechten an einer Sache handelt es sich beispielsweise um Grundpfandrechte und Sicherungsübereignungen.
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