Absonderungsberechtigten Gläubiger im Sinne von § 49 ff. Insolvenzordnung (Ins0) haben eine bevorzugte Rechtsposition im Sinne von § 49 ff. Ins0 im Insolvenzverfahren inne. Absonderungsberechtigte sind Personen, die an einzelnen, in der Insolvenzmasse befindlichen Gegenständen Sicherungs- und Verwertungsrechte haben. Diese Gläubiger können nicht wie die Aussonderungsberechtigten die Herausgabe der betroffenen Sachen und Werte vom Insolvenzverwalter verlangen. Sie sind jedoch bevorzugt am Verwertungserlös aus der Versteigerung, Verkauf oder sonstigen Verwertung der betroffenen Waren und sonstigen Vermögenswerte zu beteiligen. Sie nehmen anders als die Aussonderungsberechtigten nach § 74 Abs. 1 und 77 Abs.3 an den Gläubigerversammlungen teil. Dort haben sie ein Stimmrecht in Höhe ihres Absonderungsrechts. Der Inhalt und Umfang ihrer Rechte im Insolvenzverfahren hängt zum einen davon ab, ob sich diese Rechte auf Mobilien oder Immobilien beziehen. Zum anderen kann der Insolvenzverwalter Entscheidungen treffen, die die Rechtsposition dieser Gläubiger massgeblich beeinflussen. Gläubiger, die ein Pfand- oder sonstiges Verwertungsrecht an in der Insolvenzmasse befindlichen beweglichen Vermögenswerten haben, sind regelmässig nicht selbst dazu berechtigt, die Sicherungsobjekte selbst zu verwerten. Die Verwertung wird normalerweise vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Er verwertet die betroffenen Vermögenswerte und kehrt nach Abzug der Verwertungskosten (§ 170 Ins0) den Erlösanteil, der den Gläubigern zusteht, an diese aus. Soweit Forderungen von Absonderungsberechtigten in diesem Verfahren nicht befriedigt werden, und sie zudem einen persönlichen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner haben, nehmen sie zudem als Insolvenzgläubiger am allgemeinen Insolvenzverfahren teil. Zu den absonderungsberechtigten Gläubigem zählen nach § 51 Nr. 1 Ins0 auch Sicherungseigentümer und die Gläubiger aus einer Sicherungsabtretung. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
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