Auf der Grundlage dieses, in der Fassung vom 1.1. 1991 geltenden Gesetzes, müssen Einleiter schädlichen Abwassers (Gemeinden, Industrie) eine Abgabe zahlen. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers. Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die Abwassermenge, die absetzbaren Stoffe, die oxydierbaren Stoffe (in chemischem Sauerstoffbedarf), die Schwermetalle Quecksilber und Cadmium sowie die Fischgiftigkeit des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt (§3). Die Schädlichkeit wird durch den Messwert "Schadeinheit" (SE) ausgedrückt. Eine SE entspricht etwa der Schädlichkeit ungereinigten Abwassers eines Einwohners pro Jahr (Einwohnergleichwert). Je geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, desto geringer ist auch die Abwasserabgabe. Die Abwasserabgabe soll daher dazu anreizen, die Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmassnahmen, nämlich Abwasserbehandlung, Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren und Einführung umweltfreundlicher Produkte ("Umweltzeichen"), zu vermindern. Die für eine SE zu entrichtende Abwasserabgabe (Abgabesatz) betrug 1981 12,-DM. Der Abgabesatz steigert sich bis 1999 auf 90,-DM/SE. Werden Menge und Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmassnahmen soweit vermindert, dass sie den Mindestanforderungen nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik genüge tun, oder den in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Einleitung gesetzten strengeren Anforderungen entsprechen, so ermässigen sich die Abgabesätze je Schadeinheit um 75% (§ 9 Abs. 5). Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Massnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden (§ 13). Die (ökonomische) Kritik am Abwasserab- gabengesetz bezieht sich vor allem • auf die im Vergleich zu den Vermeidungskosten zu geringe Abgabenhöhe, • auf die Tatsache, dass die Abgabenhöhe sich am "Abwasserbescheid" und nicht an der tatsächlich eingeleiteten Schadeinhei- tenmenge orientiert, • dass wichtige gewässerbeeinträchtigende Parameter nicht in die Abgabenerhebung einbezogen sind (u.a. halogierte Kohlenwasserstoffe, viele Schwermetalle, Salze, Abwärme usw.), und darauf, • dass das Abwasserabgabengesetz nicht oder nur minimal auf die "Indirekteinleiter", die in die kommunale Kanalisation einleiten, durchschlägt. Trotz dieser Kritik ist zu konstatieren, dass allein aufgrund der Tatsache, dass mit dem Abwasserabgabengesetz die Abwassereinleitung auch ein ökonomisches Problem (in Verbindung mit den einzuhaltenden Mindestanforderungen nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz und dem Stand der Technik bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen) wurde, tatsächlich viele Betriebe und Kommunen zu kostengünstigen und wirksamen Minderungsmassnahmen gegriffen haben und dadurch die Gewässer der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1975 und 1980 deutlich sauberer geworden sind (Gewässergüte). Zum Teil haben sich solche neue Abwasserbehandlungsmassnahmen auch betriebswirtschaftlich rentiert (Einsparung von Abwasserabgabe, Frischwasser, Rohstoffe und Energie).
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