sollen die Bilanz durch andere Rechnungen ersetzen oder ergänzen. Sie weisen nämlich nur in Ausnahmefällen denjenigen Gewinn aus, der gleich der entsprechenden Zielgröße der bilanzierenden Unternehmung sei (Busse v. Colbe); die Bilanz entspräche nicht den Informationsbedürfnissen der Unternehmung, und die Ermittlung von Gewinn und Vermögen sei nicht hinreichend präzise; damit werde die Bilanz prinzipiell »gegenüber jeder Grund legenden Kritik immunisiert«; die statische Bilanzauffassung und dynamische Bilanzauffassung stellten eine Erstarrung des Bilanzdenkens dar (Moxter). Diese Kritik hat zu neueren Ansätzen der Bilanzauffassung geführt. Zu ihnen gehören vor allem die kapitalerhaltungsorientierte Bilanzkonzeption und die zukunftsorientierte Bilanzkonzeption. Die oben dargestellte Kritik an der herkömmlichen Bilanz, die sich gleichzeitig gegen die Bilanztheorien richtet, scheint im Licht der in Handels und Steuerrecht verankerten Entwicklung des Jahresabschlusses gerechtfertigt. Unter praktischen Gesichtspunkten ist besonders auf den Standpunkt Busse v. Colbes hinzuweisen, der besonders auf das Auseinanderfallen von ausgewiesenem Bilanzgewinn (Jahresüberschuß) und Einnahmenüberschuß abhebt, aber auch beispielsweise auf den fragwürdigen Ansatz von Abschreibungen im Jahresabschluß. Andererseits übt der Gesetzgeber in Handels und Steuerbilanz faktisch einen Zwang auf den Inhalt von Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung aus. Diesem Sachverhalt trägt die Theorie der Potentialbilanz dadurch Rechnung, daß sie von der Existenz betriebswirtschaftlicher Potentiale, d. h. potentiell verschieden verwendbarer Güter (Dispositionsrechnung) ausgeht, die für Zwecke des positivrechtlichen Jahresabschlusses, entsprechend den einschlägigen Vorschriften etwa für die Handels bzw. Steuerbilanz, in mehreren Schritten aus dem Potentialinventar ausgesiebt werden.
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