Hat zwei Ziele:
1. Zurückführung von evtl. verschiedenen Erfolgs- und von Statusbilanzen auf eine gemeinsame Grundlage;
2. die zeitnahe (evtl. auf künftige Zeitpunkte bezogene) Abbildung der in einer Unternehmung vorhandenen Potentiale (Dispositionsrechnung, Grund rechnung) in Erfolgs-bzw. Statusbilanzen.
Ausgangspunkt ist die Existenz von Leistungs und Lastpotentialen (Vermögensgüter bzw. Schulden) in der Unternehmung. Sie werden in einem Potentialmengeninventar erfaßt. Dieses ist uneingeschränkt für keine der üblichen Bilanzen brauchbar, vielmehr sind je nach Bilanzart und -norm gewisse Potentiale (z. B. Organisation, good will) als nicht bilanzierungsfähig durch Aussiebung aus dem genannten Inventar auszuscheiden; für verschiedene Bilanzen (z. B. Handelsbilanz und Steuerbilanz oder Statusbilanzen) existieren verschiedene »Siebe«. Demnach unterscheidet man Mengeninventare handeis bzw. steuerrechtlicher Natur und Status-Mengen-Inventare. Vor der Bilanzierung ausgesiebter Inventarmengen muß über ihre Eignung für den Einsatz im betrieblichen Umsatzprozeß entschieden werden. Sie ist situationsabhängig und wird besonders hinsichtlich der Erfolgsbilanzen von handeis und steuerrechtlichen Bilanzierungsnormen beeinflußt. Ob ein bilanzfähiges oder -pflichtiges Potential z. B. als Anlage oder Umlaufvermögen verwendet wird, muß (im Gegensatz zu Fällen steuerlicher Rechtssprechung, z. B. Vorführwagen) allein der Entscheidung des Unternehmers vorbehalten bleiben (Toleranzprinzip der Disposition über Potentiale). Im laufenden Betrieb kommt es aber auch auf den Wert des einzelnen Potentials im Rahmen der Betriebsprozesse im Bilanzzeitpunkt an; die Bewertung beantwortet also die Frage: Was ist das Potential für die Unternehmung im Bilanzzeitpunkt wert? Im allgemeinen wird damit nach den Wieder Beschaffungskosten (organische Bilanzauffassungen) gefragt, wenn das Potential in der Unternehmung genutzt oder verbraucht werden soll. Ist das nicht der Fall, liegt die Bewertung mit Zeitveräußerungswerten (verlustfreie Bewertung) nahe. Der Unternehmer sollte zumindest die Wahl zwischen diesen und den gesetzlich vorgeschriebenen Werten haben (Toleranzprinzip der Bewertung).
Dieser Gesichtspunkt der Situationsabhängigkeit der Bewertung läßt sich auf Statusbilanzen übertragen, wie zB. auf die Bewertung von Potentialen in Abwicklungs oder Konkursbilanzen. In letzteren stehen
z. B. die jederzeit erzielbaren Veräu-ßerungs bzw. Versilberungswerte imVordergrund . (Statische Bilanzauffassungen).
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