Aktien, die im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung emittiert werden.
Bezugsaktien sind neue Aktien, die im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung ($S 192201 AktG 1965) ausgegeben werden: »Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grund ka pitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Ge sellschaft auf die neuen Aktien (Be zugsaktien) einräumt (bedingte Kapi talerhöhung). < Ein Umtausch oder Bezugsrecht steht den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen sowie den Aktionären einer fremden Ge sellschaft zu, die fusioniert werden soll. Darüber hinaus kann den » Ar beitnehmern ein Recht auf die Zuteilung von Bezugsaktien gegen Einlage eingeräumt sein (Belegschaftsaktien). Der Vorstand darf Bezugsaktien nur zur Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zweckes und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgeben. Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht. Bezugsrecht Anrecht des Aktionärs auf den Bezug neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen entsprechend seinem Anteil am bisherigen » Grundkapital. Das Bezugsaktien kann ganz oder teilweise aus geschlossen werden (§ 186 AktG 1965).
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