Grundsatz der Bilanzvollständigkeit. Dieser ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung. Danach sind insbesondere sämtliche betrieblichen Vermögensgegenstände und Schulden (Wirtschaftsgüter) in der Bilanz zu erfassen. Für die Aktivierung ist nicht nur das juristische Eigentum, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) maßgebend. Beispielsweise werden unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Güter (juristischer Eigentümer ist noch der Verkäufer) vom Käufer als wirtschaftlichen Eigentümer aktiviert, da dieser schon die tatsächliche Herrschaft über das Gut in der Form ausübt, dass er den Verkäufer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Gut ausschließen kann. Außerdem muss der Grundsatz der Wertaufhellung berücksichtigt werden.
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