Kernstück des allgemeinen Börsenrechts. Es wurde am 22. 6. 1896
erlassen und gilt heute in der Fassung der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt III, Folge 19, S. 3. Zuletzt wurde es geändert durch
Bundesgesetz vom 11.7. 1988. Es weist die Börsenaufsicht grundsätzlich den
Ländern zu, regelt die Verfassung der Börsen, die Kursfeststellung,
die Zulassung von Wertpapieren und den Börsenterminhandel.
Börsengesetz (BörsG) heißt die zentrale und allgemein gültige Rechtsgrundlage, nach der sich die Geschehnisse an den deutschen Wertpapierbörsen regeln.
Das erste deutsche Börsengesetz trat 1896 in Kraft. Es wurde in der Folgezeit mehrfach modifiziert und novelliert und bildet die rechtliche Grundlage aller deutschen Börsen und des Börsenhandels. Das Gesetz regelt unter anderem die Börsenaufsicht und die Gremien der Börsen. Es bestimmt die allgemeinen Zulassensbedingungen für die Zulassung zum Börsenhandel allgemein sowie in den einzelnen Marktsegmenten: amtlicher Handel, geregelter Markt und Freiverkehr (Wertpapierbörse).
Ferner enthält das Börsengesetz allgemeine Vorschriften über die Gebührenordnungen der Börsen, über die Feststellung des Börsenpreises und das Kursmaklerwesen. Es werden Regelungen zum Terminhandel getroffen sowie zu den Vorschriften für die Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Börsenhandel. Im einzelnen gliedert sich das Börsengesetz in folgende sechs Abschnitte:
Allgemeine Bestimmungen über die Börse und deren Organe §§ 1 bis 28
Feststellung des Börsenpreises und Kursmaklerwesen §§29 bis 35
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung §§36 bis 49
Terminhandel §§50 bis 70
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung §§ 71 bis 87
Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften §§ 88 bis 97
(BörsG)
Durch das Börsengesetz wird die Organisation der deutschen Börsen geregelt. Es umfasst sechs Abschnitte:
1. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe,
2. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen,
3. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung,
4. Terminhandel,
5. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung,
6. Straf- und Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften.
Das BörsG stammt vom 22.6.1896 i. d. F. vom 27.5.1908 und wurde zuletzt am 1.1.1995 geändert.
Vorhergehender Fachbegriff: Börsengesetz | Nächster Fachbegriff: Börsengremien
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|