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Zulassung zum Börsenhandel

Börsenzulassung von Wertpapieren

Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel gem. § 7 BörsG eine Zulassung durch die Geschäftsführung der Börse erforderlich.
Zum Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen
(1) die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt,
(2) die Anschaffung und Veräußerung für fremde Rechnung betreibt oder
(3) die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.
Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel ist gem § 7( 4) BörsG entsprechend der Rechtsform an die Vertretungsbefugnis (Einzelkaufmann, Geschäftsführer) der beauftragten Person, ihre fachliche Kompetenz und Seriosität, die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (ggf. Sicherheitleistung) und ? soweit der Antragsteller kein Kreditinstitut ist ? ein Eigenkapital von mindestens 100.000 DM gebunden. Die Höhe der Sicherheitsleistung nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 BörsG bestimmt sich nach Art und Umfang der erstrebten und ausgeführten Geschäftstätigkeit und nach der Zahl der für das antragstellende Unternehmen zugelassenen natürlichen Personen, die für das Unternehmen Geschäfte abschließen.
Die Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes Unternehmen als Börsenhändler zu fungieren, müssen eine entsprechende berufliche Eignung nachweisen und zuverlässig sein. Das Nähere bestimmt gem. § 7( 6) BörsG die Börsenordnung.

1. Personen: Die Zulassung zur Teil nahme am Börsenhandel wird vom Börsenvorstand erteilt. Zugelassen wird, wer die allgemeine Börsenfähigkeit be sitzt (sie wird in § 7 Börsengesetz ge regelt und verlangt insbesondere die wirtschaftliche Integrität des Antrag stellers) und Kauf oder Verkaufsgeschäfte auf eigene oder fremde Rechnung ab schließt oder die Vermittlung solcher Geschäfte betreibt. Da nur Kredit instituten das Effektenkommissions geschäft erlaubt ist, setzen sich die Mitglieder der Wertpapier und Devi senbörsen praktisch nur aus Banken und Maklern zusammen. Wertpapiere: Die Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel wird auf Antrag eines Kreditinstituts von der Börsenzulassungsstelle in einem durch die §§ 3649 Börsengesetz ge regelten Verfahren genehmigt. Die Zulassungsstelle hat zu prüfen, ob die Emissionen allgemeine Interessen schädigen oder »offenbar zu einer Übervorteilung des Publikums füh ren«. Darüber hinaus ist vor der Ein führung der Wertpapiere an der » Börse der sog. » Prospekt zu veröf fentlichen, der das Publikum über die wirtschaftliche Lage des Unterneh mens informieren soll. Bundes und Länder Anleihen bedürfen keiner Zulassung und keines Prospekts.

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