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Bruttogewinnzuschlag

1. ein prozentualer Aufschlag auf die Plangrenzselbstkosten zur Ableitung des Preises. Er wird in der Grenzplankostenrechnung wegen der Problematik der Zurechnung der fixen Kosten angewandt. Dieser prozentuale Aufschlag darf nicht zu einem starren Schema werden, das für alle Erzeugnisse gilt, ohne daß deren unterschiedliche Stellung im Markt berücksichtigt wird. Dadurch würde der Preispolitik jede Elastizität im Sinne eines kalkulatorischen Ausgleichs der Erzeugnisse genommen. Der zugeschlagene Bruttogewinn (Deckungsbeitrag) ist daher eine veränderliche Größe, mit der sich die Unternehmung an den erzielbaren Marktpreis herantastet. Dies setzt eine Vorstellung über den Preis eines Erzeugnisses voraus. Kann aus gegebenen Marktverhältnissen kein Bruttogewinnzuschlag angesetzt werden, so bilden die Grenzkosten für die Unternehmung die kurzfristige Preisuntergrenze (Preisbildungsprozeß).

2. ein Begriff aus der Handelskalkulation. Er umfaßt alle indirekt und direkt erfaßbaren Handlungskosten (außer den Einstandspreisen) und enthält zusätzlich noch den Gewinn. Die absolute Höhe des Bruttogewinnzuschlags wird als Handelsspanne bezeichnet. Die relative Handelsspanne wird als Prozentsatz vom Verkaufspreis ausgedrückt und auch als Kalkulationsquote bezeichnet.

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