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Einlagenpolitik

notenbankpolitisches Instrument, welches die Deutsche Bundesbank einsetzen kann. § 17 BbankG verpflichtet den Bund, die Sondervermögen (Ausgleichsfonds und ERP-Sondervermögen) sowie die Länder, ihre flüssigen Mittel auf Konten bei der Deutschen Bundesbank zu halten. Eine anderweitige Einlegung und Anlage bedarf der Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank. Im Rahmen ihrer Entscheidungen hat die Bundesbank aber das Interesse der Länder an der Erhaltung ihrer Staats- und Landesbanken zu berücksichtigen.
Verpflichtet die Bundesbank die öffentlichen Haushalte und Sondervermögen zur Verlagerung ihrer Einlagen von Geschäftsbankkonten auf Konten bei der Deutschen Bundesbank, so wirkt diese Maßnahme restriktiv, da die Geschäftsbanken Zentralbankgeld bei geringerer Mindestreserveverpflichtung verlieren. Die Überschußreserven der betroffenen Geschäftsbanken werden abgebaut, womit sich entsprechend ihr Geld- und Kreditschöpfungspotential vermindert.
Gestattet die Bundesbank den Transfer von Einlagen, die bislang auf ihren Konten gehalten werden, auf Konten bei Geschäftsbanken, tritt der umgekehrte Effekt ein. Grundsätzlich sind Bund, Länder und Sondervermögen an der Anlage und Einlage ihrer Guthaben auf Konten von Geschäftsbanken sehr interessiert, da sie dort ? im Gegensatz zur Bundesbank ? hierauf eine Verzinsung erhalten. Die Einlagenpolitik dient im Regelfall der Feinsteuerung des Geldmarktes.

1. Geschäftspolitische Massnahmen der Geschäftsbanken, die das Ziel verfolgen, den Einlagenzu-fluss, vor allem von Spareinlagen, zu sich zu fördern und zu verstetigen, insb. durch Marketingmassnahmen. 2. Geldpolitisches Instrument von Zentralbanken, das sich auf geldpolitisch motivierten Einlegungszwang öffentli- cher Gelder bei der Zentralbank bzw. deren Freigabe zur Anlage im Geschäftsbankensystem bezieht.

dient der Regulierung des Geldangebotes der Geschäftsbanken (Geldschöpfung) durch die Deutsche Bundesbank, indem öffentliche Haushalte veranlasst werden, ihre Einlagen bei Geschäftsbanken auf Konten bei der Zentralbank zu übertragen (kontraktive Wirkung) oder von der Zentralbank auf Geschäftsbanken zu verlagern (expansive Wirkung). Nach § 17 BBankG haben der Bund, seine Sondervermögen und die Länder ihre Mittel bei der Bundesbank einzulegen; eine anderweitige Einlegung bedarf ihrer Zustimmung. Einlagenpolitik   Werden öffentliche Haushalte dazu veranlasst, ihre Einlagen von Geschäftsbanken - i.d.R. die Landesbanken - auf die Zentralbank zu übertragen, so sinkt bei der Geschäftsbank deren Guthaben bei der Zentralbank in gleichem Umfang. Zwar besteht nun für die Geschäftsbank um den Anteil des Mindestreservesatzes (Mindestreservepolitik) eine geringere Mindestreserverpflichtung, doch geht ihr mit der Umbuchung der öffentlichen Hand der gesamte Einlagebetrag an Zentralbankgeld verloren. Per saldo verliert die Geschäftsbank monetäre Basis im Umfang (1 -r) des Umbuchungsbetrages.

Literatur: Dickertmann, DJ Siedenberg, A., Instrumentarium der Geldpolitik, 4. Aufl., Düsseldorf 1984. Issing, O., Einführung in die Geldpolitik, 4.  Aufl., München 1992.  

(= §-l7-Verlagerungen) Instrument der Geldpolitik zur sehr kurzfristigen Steuerung des Geldmarktes. Gemäss § 17 der bis Mitte 1994 gültigen Fassung des Bundesbankgesetzes mußten Bund, Sondervermögen (Ausgleichfonds sowie ERP-Sondervermögen) und Länder ihre flüssigen Mittel grundsätzlich auf Girokonten bei der Deutschen Bundesbank einlegen. Eine anderweitige Anlage der Mittel, etwa im Geschäftsbankensystem, bedurfte der Zustimmung der Bundesbank. De facto griff die Bundesbank ausschließlich auf die Guthaben des Bundes zurück. Eine Verlagerung der Einlagen ins Geschäftsbankensystem führte den Kreditinstituten Zentralbankgeld zu. Durch Rückverlagerung der Bundesmittel auf die Bundesbankkonten verloren die Banken demgegenüber Zentralbankgeldguthaben. Voraussetzung für den liquiditätszuführenden Einsatz der Einlagenpolitik war das Einverständnis des Bundes, von dem man allerdings ausgehen konnte, da die Einlagen von den Geschäftsbanken marktüblich verzinst wurden, während die Guthaben bei der Bundesbank zinslos waren. Bei Eintritt in die
2. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1.1.1994 wurden die öffentlichen Haushalte faktisch von der Einlagepflicht befreit. Mit der Aufhebung von § 17 durch das Gesetz vom 8.7.1994 entfiel die Rechtsgrundlage der Einlagenpolitik. Literatur: Deutsche Bundesbank (1993c) und Oktober 1995

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