Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

eiserner Bestand

eiserner Bestand ist der Bestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Halb- und Fertigerzeugnissen, der aus Sicherheitsgründen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft als Mindestbestand vorrätig sein muß.

Siehe auch: Sicherheitsbestand

Zur Sicherung eines störungsfreien Betriebsablaufes ist es notwendig, daß am Lager ein eiserner Bestand an Vorräten gehalten wird. Man bezeichnet einen solchen Bestand auch als Sicherheitsbestand, Mindestbestand oder Reservebestand. Dieser Bestand stellt die Menge an Vorräten eines Materials dar, welche normalerweise nicht unterschritten werden darf. Der eiserne Bestand wird nur dann angegriffen, wenn die geplante Beschaffungszeit aus unvorhergesehenen Gründen überschritten und/oder der tatsächiiche Materialverbrauch größer als der geplante Verbrauch ist. Bei der Ermittlung des eisernen Bestandes müssen deshalb die mögliche Beschaffungszeitüberziehung und die mögliche Verbrauchsüberziehung berücksichtigt werden. Dann kann der eiserne Bestand die möglichen Schwankungen im Materialverbrauch und in der Beschaffungszeit auffangen.

Der eiserne Bestand darf jedoch nicht aus Gründen übertriebener Vorsicht zu hoch angesetzt werden, denn durch das Halten des eisernen Bestandes wird Kapital gebunden, und damit werden Kosten verursacht. Der eiserne Bestand muß einer geänderten Nachfrage am Absatzmarkt und geänderten Risiken auf dem Beschaffungsmarkt entsprechend angepaßt werden.

ist derjenige Teil des Lagers, der stets in gleichbleibender Mindestmenge und Zusammensetzung vorhanden sein muß, um kurzfristige Lieferschwankungen auszugleichen. Der eiserne Bestand hat somit den Charakter von Anlagevermögen.

Unter einem eisernen Bestand versteht man einen Mindestbestand an Roh, Hilfs und Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen oder Waren, der zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlich ist. Im Rahmen der Bilanzierung wird sehr häufig eine Bewertung des eisernen Bestandes mit Festwerten (Festbewertung) gefordert; dadurch ergäbe sich in Zeiten steigender Preise die Möglichkeit, stille Rücklagen zu bilden und somit Beträge, die sonst den Betrieb als Gewinnausschüttung und Steuerzahlung verlassen würden, zu Zwecken der Substanzerhaltung an den Betrieb zu binden. Sowohl Handelsals auch Steuerrecht gestatten den Ansatz eines eisernen Bestandes mit einem Festwert zu Zwecken der Substanzerhaltung in Zeiten steigender Preise Grundsätzlich nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch aus Gründen der Vereinfachung der Bewertungsarbeiten bei der Inventur und dem Jahresabschluß für Roh, Hilfs und Betriebsstoffe sowie für Güter des beweglichen Anlagevermögens der Ansatz von Festwerten erlaubt (§40 Abs. 4 Nr. 2 HGB; Abschn. 31 Abs. 5, 36 Abs. 4 EStR).

Vorhergehender Fachbegriff: Eiserne Kosten | Nächster Fachbegriff: Eiszuschläge



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Werkstattfertigung, Werkstattproduktion | Kapitalgesellschaften, Entstehung | Erwerbslos

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon