ist ein Verfahren, das schnell und kostengünstig einen sogenannten Vollstreckungstitel für einen Gläubiger erwirken soll. Es ist beim zuständigen Amtsgericht einzuleiten und wird mit dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids (früher: Zahlungsbefehl) eingeleitet. Der Mahnbescheid ergeht ohne Prüfung des tatsächlichen Bestehens des Anspruchs. Der Schuldner muß innerhalb zwei Wochen ab Zustellung widersprechen oder die Summe zuzüglich Zinsen und Kosten bezahlen. Bei Widerspruch kann die Streitigkeit vom Mahngericht an das zuständige Gericht weitergegeben werden; erfolgt kein Widerspruch, ergeht auf Antrag der Vollstreckungsbescheid (Vollstreckung), gegen den innerhalb zwei Wochen Einspruch erhoben werden kann. Geregelt in §§ 688 ff ZPO; nicht zu verwechseln mit der Mahnung.
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