Die objektbezogene Gewerbesteuer empfängt den Hauptteil ihres Aufkommens aus dem Gewerbeertrag. Die sogenannte Gewerbeertragsteuer (GewESt) ist dabei keine selbständige Steuer, sondern nur der auf den Gewerbeertrag als eine Besteuerungsgrundlage zurückgehende Anteil an der Gewerbesteuer (Gewerbeertragsteuer). Die Gewerbesteuer sucht die Ertragskraft des Betriebs unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit der Träger und der Zurechnung der eingesetzten Kapitalien und ihrer Verzinsung auf Eigen oder Fremdkapitalgeber insgesamt zu besteuern. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist gemäß § 7 GewStG der nach den Vorschriften des EStG und KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn wird durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) zum Gewerbeertrag. Zur Erfassung der ganzen Ertragskraft werden hierbei u. a. Dauerschuldzinsen in den Ertrag einbezogen, Doppelerfassungen von Ertragsteilen durch Realsteuern sollen durch Kürzungen vermieden werdenDer Gewerbeertrag wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von DM 36000 gekürzt, um dem fehlenden Betriebsausgabenabzug für Unternehmerlohn Rechnung zu tragen. Gewerbeverluste können bis zu fünf Jahre lang mit späteren Erträgen verrechnet werden. Nicht die Betriebsveräußerung, der laufende Gewerbeertrag wird besteu ert. Multipliziert man den Gewerbe ertrag mit der Steuermeßzahl (5 v. H.) und das Produkt mit dem betreffenden gemeindlichen Hebe satz, so läßt sich die Gewerbeertrag steuergröße ermitteln. Da der zugrund egelegte einkommen steuerliche Gewinn nach Abzug der Gewerbesteuer ermittelt wird, ist die effektive Gewerbesteuerlast geringer als die nominelle.
Gegenstand der Gewerbeertragsteuer als Teil der Gewerbesteuer. Er wird auf Basis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. EStG, KStG und § 7 GewStG unter Hinzurechnungen gem. § 8 und Kürzungen gem. § 9 GewStG sowie unter Berücksichtigung eines möglichen Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG ermittelt.
Form der Gewerbesteuer. Bei ihr wird als Bemessungsgrundlage das tatsächlich erzielte Ergebnis auf einen sogenannten Gewerbeertrag umgerechnet. Dieser entspricht dem Ertrag, den ein Gewerbebetrieb mit eigenem Kapital und eigenen Maschinen, jedoch in fremden Räumen erzielen würde. Mittels einer Steuermeßzahl von 5 % auf den Gewerbeertrag ermittelt sich der Meßbetrag.
ertragsbezogener Teil der Gewerbesteuer. Sie knüpft an den Gewerbeertrag an.
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