Das Aktiengesetz regelt in den §§ 182-220 den Ablauf und die möglichen Formen einer Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaften. Die ordentliche Kapitalerhöhung erfolgt durch die Ausgabe junger Aktien gegen Einlagen. Den bisherigen Aktionären ist ein Bezugsrecht für den Erwerb junger Aktien einzuräumen. Sie setzt die Einberufung einer Hauptversammlung, eine ¾-Mehrheit des bei der Beschlussfassung anwesenden Aktienkapitals, einen notariell beglaubigten Beschluss über die Kapitalerhöhung und eine Eintragung ins Handelsregister voraus.
Neben der ordentlichen Kapitalerhöhung lässt der Gesetzgeber drei Sonderformen für Kapitalerhöhungen zu:
Erstens können Aktiengesellschaften eine bedingte Kapitalerhöhung durchführen, um emittierte Wandelanleihen (Wandelschuldverschreibungen) in Gesellschaftsaktien umzutauschen bzw. den Inhabern von Optionsanleihen Gesellschaftsaktien anbieten zu können, Fusionen vorzubereiten und Belegschaftsaktien auszugeben.
Zweitens kann zur Erhöhung der Flexibilität der Beteiligungsfinanzierung die Aktionärsmehrheit auf einer Hauptversammlung beschließen, dem Vorstand das Recht einzuräumen, dass Aktienkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne erneute Einberufung einer Hauptversammlung durch Ausgabe junger Aktien zu erhöhen. Diese Form der Kapitalerhöhung wird als genehmigtes Kapital bezeichnet.
Drittens kann die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Kapital- und Gewinnrücklagen in gezeichnetes Kapital erfolgen. Da die effektive Höhe des Eigenkapitals nicht verändert wird, liegt keine Beteiligungsfinanzierung im eigentlichen Sinne, sondern nur ein Passivtausch vor, der durchgeführt wird, um Gratisaktien an die Aktionäre ausgeben zu können.
Vorhergehender Fachbegriff: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln | Nächster Fachbegriff: Kapitalerhöhung bei der Personengesellschaft und GmbH
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|