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Kohlepfennig

Hierbei handelte es sich um eine Abgabe, die für die Finanzierung der Förderung von Steinkohle zum Zwecke ihrer Verstromung eingesetzt wurde. Geleistet wurde die Abgabe von den Elektrizitätsunternehmen und den Eigenerzeugern von Elektroenergie, sie konnte aber auch als Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung auf den Verbraucher abgewälzt werden. Gezahlt wurde sie in den Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes, den das Bundesamt für Wirtschaft verwaltete. Der Kohlepfennig war 1974 eingeführt worden und wurde 1995 abgeschafft.

wird seit 1975 in der Bundesrepublik als "Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach dem Dritten Verstro- mungsgesetz" erhoben. Bemessungsgrundlage ist bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Erlös aus der Lieferung von Elektrizität an Letztverbraucher, bei Eigenerzeugern der Wert des selbsterzeugten und verbrauchten Stroms. Die Höhe des Abgabesatzes variiert von Bundesland zu Bundesland, um eine dem absoluten Betrag nach gleiche Belastung der Kilowattstunde Strom bei unterschiedlichen Strompreisen zu erreichen. Stromver- braucher in Ländern mit höheren Strompreisen werden i.d.R. mit einem geringeren Satz belastet als Verbraucher in Ländern mit niedrigen Strompreisen. Der bundesdurchschnittliche Abgabesatz betrug 1989 8,5% der Bemessungsgrundlage; er soll bis 1993 schrittweise auf 7,5% abgesenkt werden. Schuldner der Abgabe sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Eigenerzeuger von Elektrizität. Die Versorgungsunternehmen geben die Abgabe an die Stromverbraucher weiter, indem sie in den Elektrizitätsrechnungen einen Betrag gesondert in Rechnung stellen, der sich bei Anwendung des landesspezifischen Abgabesatzes auf den Rechnungsbetrag ergibt. Dieser Betrag ist Teil des Entgelts und wird deshalb ebenfalls der Mehrwertsteuer unterworfen. Im Ergebnis wird also der Kohlepfennig auf die Stromverbraucher abgewälzt. Die Belastungswirkungen entsprechen denen einer speziellen Verbrauchsteuer. Abgabenrechtlich ist der Kohlepfennig allerdings eine Sonderabgabe und keine Steuer. Das Aufkommen fliesst unter Durchbrechung des  Nonaffektationsprinzips in ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, das vom Bundesamt für Wirtschaft verwaltet wird. 1989 betrug das Aufkommen 5,4 Mrd. DM. Über die Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichfonds ist für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Ausser für Verwaltungsausgaben des Fonds werden die Einnahmen aus dem Kohlepfennig für Finanzhilfen ( Subventionen) verwendet, um die deutsche Steinkohlenwirtschaft aus energie-, regional- und beschäftigungspolitischen Gründen zu fördern. Ziel ist es, den Einsatz heimischer Steinkohle bei der Stromerzeugung gegenüber billigerer importierter Steinkohle und Heizöl zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird den Stromerzeugern aus dem Aufkommen des Kohlepfennigs die Preisdifferenz zu importierten Energieträgern erstattet. Durch die Bindung der Ausgleichszahlungen an Referenzpreise, die von Entwicklungen auf dem Weltenergiemarkt und von Wechselkursschwankungen abhängen, verlor der Staat weitgehend die Kontrolle über das Subventionsvolumen. Aus diesem Grund — aber auch aus EG-rechtlichen, ökologischen und wettbewerbspolitischen Gründen - wird derzeit über eine Abschaffung des Kohlepfennigs nachgedacht. Als Termin hierfür wird das Jahr 1995 ins Auge gefasst, wenn der sog.  Jahrhundertvertrag zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den Bergbauunternehmen ausläuft.           Literatur: Schemmel, L., Quasi-Steuern, Karl- Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Wiesbaden 1980.  

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