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Münzgeld

Zentralbankgeld

Metallstücke, die gewohnheitsmäßig oder als Geschöpfe der Rechtsordnung Geldfunktionen ausüben (Geld). Man unterscheidet Währungsmünzen, die als unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel eingesetzt sind, Scheidemünzen, die beschränkt gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Handelsmünzen, die ohne Zwangskurs zirkulieren. Zieht man das Verhältnis zwischen Nennbetrag und Warenwert (Substanzwert) der Münzen als Kriterium heran, ist zwischen harten Münzen und weichen oder Kreditmünzen zu unterscheiden. Bei den ersteren besteht Übereinstimmung zwischen dem vom Münzherrn beigelegten Nennwert und dem Marktpreis des verbürgten Metallgehalts. Bei Kreditmünzen ist der Nennwert höher als der Warenwert. Währungsmünzen, die zugleich harte Münzen sind, bezeichnet man häufig als Kurantmünzen. Nicht zum Münzgeld zählen Metallstücke, die in Form und Herstellungsweise zwar münzähnlich sind, aber weder gewohnheitsmäßig noch rechtlich Geldfunktionen ausüben (Rechenpfennig, Medaillen, Marken u.ä.). Unbeschadet dessen kann die Bundesregierung (seit 1.1.1975) durch Rechtsverordnung versagen oder unter Bedingungen zulassen, dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt oder dem Verkehr zugeführt werden. Mit dem numismatischen Interesse erklärt sich die (ebenfalls seit 1.1.1975) strafgesetzliche Verfolgung der Fälschung von außer Kurs gesetzten oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordenen Münzen und von Medaillen. In Deutschland verlieh die Geldreform nach der Reichsgründung von 1871 dem Münzgeld noch einmal hervorragende Bedeutung. Die nach dem Gesetz betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4.12.1871 in Umlauf gebrachten Kronen (10 Mark) und Doppelkronen (20 Mark) waren als Kurantmünzen obligatorisches (Zwangskurs) und definitives (nicht einlösbares) Geld. Sie wurden bis zum 4.8.1914 unter der Aufsicht des Reiches auch für Rechnung von Privatpersonen (sog. Ferraritäten, beschränkt auf Doppelkronen) ausgeprägt und galten bis zum 16.8.1938 als gesetzliche Zahlungsmittel. Zur Zeit der Geldreform (1871/73) beherrschten harte Münzen mit einem Anteil von ca. 75% den - Bargeldumlauf in Deutschland, und noch um die Jahrhundertwende spielten sie eine dominierende Rolle. Bei Kriegsausbruch 1914 waren sie jedoch schon überwiegend von Staatspapiergeld (Reichskassenscheine), Banknoten (Noten der Reichsbank und der Privatnotenbanken) und Scheidemünzen verdrängt und verschwanden nach Suspendierung der Goldeinlösungspflicht 1914 praktisch ganz aus dem Verkehr. Seit 1938 ist Münzgeld auch von Rechts wegen nur mehr in Gestalt von Scheidemünzen im Umlauf. Gegenwärtig (Frühjahr 1999) kursieren Münzen der Bank deutscher Lander (1948/49) und Bundesmünzen (seit 1950). Es werden Kursmünzen vom Normaltyp und Sonderprägungen (Gedenkmünzen, Olympiamünzen) ausgegeben; die letzteren befinden sich fast ausschließlich in Handler- und Sammlerbesitz. Im Zuge der deutsch-deutschen Währungsunion und der deutschen Einigung behielten DDR-Pfennigmünzen für eine Übergangsfrist ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel bei, da DM-Münzen nicht in allen Stückelungen ausreichten. Die Münzprägung erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Bundes in den Münzstätten derjenigen Länder, die sich dazu bereit erklären; es sind die staatlichen Anstalten in Berlin (Münzzeichen A; ehemals Prägeanstalt der DDR), München (D), Stuttgart (F), Karlsruhe (G) und Hamburg (J). In der Europäischen Währungsunion ändert sich an der Situation wenig. Das Recht zu der ab 1.1.2002 vorgesehenen Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen verbleibt bei den Mitgliedstaaten, wobei allerdings der Emissionsumfang einer Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Aufgabe des EU-Rats ist es, mittels Harmonisierung von Stückelung und technischen Merkmalen für einen reibungslosen Umlauf in der Gemeinschaft zu sorgen. Literatur: Hahn, H.J. (1990). Gramlich, L. (1988).

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