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Werner-Plan

Im Verlauf der zweiten Hälfte der 60er Jahre kam es zu zunehmenden Spannungen im Weltwährungssystem. Deshalb schien eine engere wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit immer notwendiger. Im Februar 1969 legte die EU-Kommission deshalb ein Memorandum vor. Darauf aufbauend erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter Leitung des damaligen luxemburgischen Ministerpräsidenten Werner einen Plan zur Gründung einer Wirtschafts- und Währungsunion. Auf der Grundlage dieses sogenannten Werner-Plans verabschiedete der Ministerrat 1971 eine Grundsatzentscheidung über die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in 3 Stufen bis zum Jahr 1980. Da es nach dem Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems und vor dem Hintergrund der Ölpreiskrise jedoch nicht gelang, einheitliche Zielvorstellungen über eine gemeinsame Stabilitätspolitik zu formulieren, scheiterte dieser Anlauf zu einer Wirtschafts- und Währungsunion auf der Basis des Werner-Plans.

Nach dem damaligen Ministerpräsidenten von Luxemburg Pierre Werner benannter und unter seiner Leitung 1969 ausgearbeiteter Plan zur Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU). Dieser sah drei Stufen vor, deren erste auf eine Verringerung der Bandbreiten für die Wechselkurse abzielte, um die vollständige Konvertibilität der Währungen ohne Bandbreiten und vollständig freien Kapitalverkehr und eine Koordination der nationalen Politiken zu ermöglichen. Als zweite Stufe sollte ein Güter-, Personen- und Kapitalverkehr ohne Wettbewerbsverzerrungen realisiert werden. In der dritten Stufe sollten sodann Wirtschafts- und Währungspolitiken durch Übertragung nationaler Kompetenzen auf ein gemeinsames Organ vereinheitlicht werden. Die Ausführung des Planes scheiterte damals an den Problemen des internationalen Währungssystems H Europäische Währungsschlange).

Der nach dem luxemburgischen Ministerpräsidenten und Finanzminister Pierre Werner benannte Plan zu einer stufenweisen Verwirklichung einer Europäischen Wirtscharts- und Währungsunion (bis 1980). Er wurde vom Rat der EG am 22.03.1971 verabschiedet.

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