Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die kraft gesetzlicher Regelungen bestehen (Unternehmensverbände). Die Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern ist jeweils obligatorisch vorgeschrieben, und die Kammern sind verpflichtet, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Kammermitglieder zu beraten und zu betreuen, die gesamtwirtschaftliche Entwicklung zu fördern und Einzelinteressen abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Neben freiwilligen Aufgaben erfüllen die Kammern in erheblichem Umfang Pflichtaufgaben, die ihnen durch den Staat übertragen worden sind. Aber selbst dort, wo Zuständigkeiten auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen, können die Kammern weitgehend in Selbstverwaltung handeln. Den Rahmen für die Selbstverwaltung legen gesetzliche Vorschriften über den Kreis der Kammerzugehörigen, ihre Rechte und Pflichten sowie die Struktur und Kompetenzen der Organe fest. Die Kammern unterliegen keiner staatlichen Fach-, sondern nur einer Rechtsaufsicht. Sie finanzieren sich durch Pflichtbeiträge der Mitglieder. Angesichts der regionalen Abgrenzung der Kammerbezirke sind die Kammern wichtige Träger der Regionalpolitik. Verboten ist ihnen die Vertretung sozialpolitischer oder arbeitsrechtlicher Interessen. In der Bundesrepublik Deutschland sind bundesweit Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, in einigen Bundesländern Landwirtschaftskammern und Arbeitnehmerkammern tätig. Daneben bestehen für Berufe, die staatlichen Regelungen unterliegen, Kammern, u. a. für Ärzte (Ärztekammer), Apotheker (Apothekerkammer), Steuerberater (Steuerberaterkammer) und Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferkammer). Die Wirtschaftskammern haben ihren ersten Ursprung in den Kaufmannsvereinigungen und Zünften des Mittelalters. Ausgehend von französischen Vorbildern entwickelten sich in der ersten Hälfte des 19. Jh. zunächst die Handelskammern. Sie waren ursprünglich nur zur Beratung staatlicher Stellen gedacht und erhielten erst allmählich ihre Selbstverwaltungsrechte. In der Zeit des Nationalsozialismus verloren die Kammern durch die Gleichschaltung in Gauwirtschaftskammern ihre Eigenständigkeit.
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