Aufgrund des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer(Wirtschaftsprüferordnung, WPO) vom 24. Juli 1961 i. d. F. vom 5. November 1975 (BGB1. S. 2803) zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts (konstituierende Mitgliederversammlung am 8. 12. 1961; Sitz Düsseldorf). Pflichtmitglieder: alle Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) in der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin sowie diejenigen gesetzlichen Vertreter von WPG, die nicht WP sind. Die Pflichtmitgliedschaft zur WPK besteht auch für die zahlenmäßig nur noch wenigen vereidigten Buchprüfer (vBP). Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können freiwillige Mitglieder der WPK werden. Aufgaben: Förderung und Wahrung der beruflichen Belange der Mitglieder; Beratung und Belehrung der Mitglieder in standesrechtlichen Fragen; Aufsicht über die berufliche Tätigkeit der Mitglieder; Führung des Berufsregisters. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die WPK das Recht, Richtlinien für die Berufsausübung zu erlassen. Organe: Wirtschaftsprüferversammlung, Beirat, Vorstand. Organisation, Verwaltung und Beitragserhebung werden in der von der Wirtschaftsprüferversammlung beschlossenen Satzung geregelt. Persönliche Mitglieder der WPK habenin Aufsichts und Beschwerdesachenzu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangenhaben sie dem Vors und , dem Beirat oder einem satzungsmäßigen Ausschuß sowie einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben und die Handakten vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Verschwiegenheitspflicht verletzen würden. Der Vorstand übt das Rügerecht aus. Der Bundesminister für Wirtschaft führt die Aufsicht über dieWPK (Rechtsaufsicht). Zur Behandlung von Fragen des wirtschaftlichenPrüfungs und Treuhandwesens, diegemeinsame Belange der Wirtschaft und der Berufe der WP und der vBPberühren, bilden der Deutsche Industrie und Handelstag (DIHT) und die WPK eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen mit gemeinsamerGeschäftsstelle beim DIHT (§ 65WPO).
(WPK) durch das "Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (—Wirtschaftsprüferordnung)" vom 24. 7. 1961 i. d. F. vom 5. 11. 1975 (BGBl. I, S. 2803) zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf gegründet. Pflichtmitglieder sind alle —Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. Pflichtmitglieder sind auch die vereidigten Buchprüfer. Eine freiwillige Mitgliedschaft können die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften erwerben (§ 58 WPO). Neben der Hauptaufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Einhaltung der beruflichen Pflichten zu überwachen, ist der Wirtschaftsprüferkammer ein umfangreicher Katalog von Einzelaufgaben zugewiesen (§ 57 WPO). Hervorzuheben sind die Vermittlung bei Streitigkeiten auf Antrag der Beteiligten, die Beratung und Belehrung der Mitglieder in Fragen der Berufspflichten, das Rügerecht und die Mitwirkung im Rahmen der Berufsgerichtsbarkeit durch Erstellen einer Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer. Besondere Bedeutung erwächst ihr auch aus der Aufgabe, die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Berufs nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen in Richtlinien festzustellen (§ 57 i. V. m. § 65 WPO). Bei dieser Aufgabe wie auch der Aus- und Fortbildung kann die Wirtschaftsprüferkammer auf die Facharbeit des —Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) zurückgreifen.
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