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Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) vom 24. Juli 1961 i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung vom
5. November 1975 (BGB1. S. 2803).
Die WPO regelt das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie der vereidigten Buchprüfer. Durch die WPO wurde ein Bundeseinheitliches Berufsrecht geschaffen. Zur Erfüllung der auf den Berufsstand übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben
wurde eine Kammer für Wirtschaftsprüfer gebildet (Wirtschaftsprüferkammer). Zulassungs-, Prüfungs und Bestellungsverfahren, für die jeweils die einzelnen Bundesländer unter Mitarbeit von Berufsangehörigen zuständig sind, wurden durch die WPO vereinheitlicht. Schließlich wurde durch die WPO eine Berufsgerichtsbarkeit mit drei Instanzen bei den ordentlichen Gerichten eingeführt (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht, Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht, Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof); Kammer und Senate sind mit jeweils zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer besetzt. Kurzfassung der Inhaltsübersicht der WPO: Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Inhalt der Tätigkeit, Berufliche Niederlassung, Wirtschaftsprüferkammer. Zweiter Teil:
Voraussetzungen für die Berufsausübung:
Erster Abschnitt: Zulassung zur Prüfung.
Zweiter Abschnitt: Prüfung, Dritter Abschnitt: Bestellung, Vierter Abschnitt: Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen, Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Sechster Abschnitt: Berufsregister. Dritter Teil:
Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer. Vierter Teil: Organisation des Berufs.
Fünfter Teil: Berufsgerichtsbarkeit: Erster Abschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen,
Zweiter Abschnitt: Die Gerichte, Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften:
Allgemeines,
Das Verfahren im ersten Rechtszug»
Rechtsmittel,
Sicherung von Beweisen,
Das Berufsverbot.
Vierter Abschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung. Fünfter Abschnitt: Anzuwendende Vorschriften. Sechster Teil:
Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften. Siebenter Teil: B ußgeldvorschriften. Achter Teil:
Übergangs und Schlußvorschriften.

amtliche Kurzbezeichnung für das "Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprü- fer (Wirtschaftsprüferordnung)" vom 24. 7. 1961, i. d. F. vom 5. 11. 1975 (BGBl. I, S. 2803), mit dem das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, -prüfungsgesellschaften und vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften bundeseinheitlich geregelt wurde. Zentrale Fragen des Berufsstandes wie das Zulassungs-, Prüfungs- und Bestellungsverfahren, die Rechte und Pflichten des Wirtschaftsprüfers, die Organisation der Selbstverwaltung und die Berufsgerichtsbarkeit haben in der Wirtschaftsprüferordnung eine Regelung erfahren.

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