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Allgemeine Geschäftsbeziehungen

sind nach § 1 AGB-Gesetz alle für eine Viel­zahl von Verträgen vorformulierten Ver­tragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der sog. Verwender) der anderen Partei (dem Kunden) bei Vertragsabschluß stellt, d.h. einseitig auferlegt. Allgemeine Ge­schäftsbedingungen werden im Einzelfall auch spezieller bezeichnet, z. B. als Verkaufs­bedingungen, als Lieferungs- und Zahlungs­bedingungen, noch allgemeiner als allgemei­ne Vertragsbedingungen oder im Einkauf als allgemeine Einkaufsbedingungen (Kondi­tionenpolitik). Unerheblich ist der Umfang der AGB und die Form des Vertrages, dem­gemäß auch, ob die AGB Bestandteil der Vertragsurkunde selbst sind (sog. Formular­vertrag) oder ob auf sie in dem eigentlichen Vertrag lediglich Bezug genommen wird. Weiter kommt es nicht auf die Schriftart der Vertragsbedingungen an, ob diese gedruckt, vom Schreibautomaten ausgedruckt, ma­schinengeschrieben oder handgeschrieben sind. Auch notariell beurkundete Verträge können AGB sein. Das AGB-Gesetz gilt nicht für Verträge auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschafts­rechts (§ 23 Abs. 1 AGB-Gesetz). AGB liegen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Ver­tragsparteien im einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 1 Abs. 2 AGB-Gesetz). Im übrigen haben Individualabreden stets Vor­rang vor AGB (§ 4 AGB-Gesetz). AGB wer­den nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß ausdrücklich auf sie hinweist und die andere Partei nach der Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, mit deren Geltung einverstanden ist (§ 2 AGB-Gesetz). Diese Einbeziehungsvoraus­setzungen folgen daraus, dass AGB keine Rechtsnormen sind, sondern lediglich vor­formulierte Vertragsbedingungen des Ver­wenders. Von den Einbeziehungsvorausset­zungen machen §§ 23 Abs. 2 und 3 und 24 Satz 1 AGB-Gesetz wichtige Ausnahmen. Die Funktion der AGB besteht einmal darin, den Vertragsabschluß dadurch zu rationali­sieren, dass die Einzelheiten der vertraglichen Regelung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und nicht jeweils einzeln ausgehandelt werden müssen. Zum anderen regeln die AGB Einzelheiten des Vertrages oft über die lückenhafte gesetzliche Rege­lung hinaus, bedingen aber auch das Gesetz ab und schaffen häufig eine für den Verwen­der günstige Regelung. Gegenstand der AGB sind insb. Regelungen über Leistungsort und -zeit, Eigentumsvorbehalt, Haftung bei Lei­stungsstörungen, über Gewährleistungsan­sprüche bei Sachmängeln u. ä. Das AGB-Gesetz vom 09.12.1976 (in Kraft getreten am 01.04.1977) hat sich zum Ziel ge­setzt, den Kunden vor einer unangemessenen Benachteiligung in seiner Rechtsstellung zu schützen. AGB unterliegen daher der In­haltskontrolle durch die Gerichte. Dabei gilt, dass Bestimmungen, die nach den Umstän­den so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags­partner nicht mit ihnen zu rechnen braucht (sog. überraschende Klauseln), nicht rechts­wirksam Vertragsbestandteil werden (§ 3 AGB-Gesetz). Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders (§ 5 AGB-Gesetz). Im übrigen sind nach der Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz Bestim­mungen in AGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entge­gen den Geboten von Treu und Glauben un­angemessen benachteiligen, also einseitig und ohne sachlichen Grund nur die Interes­sen des Verwenders berücksichtigen und ei­nen vertraglichen Interessenausgleich nicht herbeiführen. Eine unangemessene Benach­teiligung ist insb. anzunehmen, wenn die AGB-Regelungen mit wesentlichen Grund­gedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz) oder wesent­liche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einge­schränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz). Über die Generalklausel hin­aus enthalten die §§ 10 und 11 AGB-Gesetz Kataloge von verbotenen Klauseln, die stets zur Unwirksamkeit bei der Verwendung in AGB führen, z. B. die Freizeichnung für gro­bes Verschulden, die Verkürzung der gesetz­lichen Gewährleistungsansprüche o. ä. Diese Kataloge gelten nicht gegenüber einem Kauf­mann oder einer juristischen Person des öf­fentlichen Rechts (§ 24 AGB-Gesetz). Sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbe­standteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen grundsätzlich wirksam, soweit dies nicht eineunzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen wür­de. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann die entsprechende gesetzliche Re­gelung (§ 6 AGB-Gesetz). Große Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis bei der Geltung von AGB, wenn beide Parteien Unternehmen und Verwender von AGB sind und bei Vertragsabschluß auf ihre (zumindest teilweise abweichenden) AGB verweisen. Nach der Rechtsprechung ist auch in diesem Fall ohne Einigung über die Geltung der AGB der einen oder der anderen Partei der Vertrag wirksam geschlossen; es gelten die AGB, soweit sie inhaltlich überein­stimmen, ansonsten gilt die entsprechende gesetzliche Regelung des BGB oder HGB. Verwender von unwirksamen AGB-Klau- seln können im Interesse einer möglichst großen Breitenwirkung von Verbraucher­oder Interessenverbänden, Handwerks­oder Industrie- und Handelskammer auf Unterlassung der Verwendung (bei Empfeh­lungen auf Widerruf der Empfehlung) in An­spruch genommen werden. Mit dieser Ver­bandsklage soll erreicht werden, dass gegen unangemessene Klauseln unabhängig davon vorgegangen werden kann, ob sich der ein­zelne Kunde gegen sie wehrt.

Literatur:  Bunte, H.-J., Handbuch der Allgemei­nen Geschäftsbedingungen, München 1982. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., Köln 1989. Schaal, P., Rabatt- und Konditionen­politik, in: Poth, L. (Hrsg.), Marketing, 2. Aufl., Neuwied 1986, Abschnitt 32. Tietz, B., Der Han­delsbetrieb, München 1985.

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