sind nach § 1 AGB-Gesetz alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der sog. Verwender) der anderen Partei (dem Kunden) bei Vertragsabschluß stellt, d.h. einseitig auferlegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden im Einzelfall auch spezieller bezeichnet, z. B. als Verkaufsbedingungen, als Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, noch allgemeiner als allgemeine Vertragsbedingungen oder im Einkauf als allgemeine Einkaufsbedingungen (Konditionenpolitik). Unerheblich ist der Umfang der AGB und die Form des Vertrages, demgemäß auch, ob die AGB Bestandteil der Vertragsurkunde selbst sind (sog. Formularvertrag) oder ob auf sie in dem eigentlichen Vertrag lediglich Bezug genommen wird. Weiter kommt es nicht auf die Schriftart der Vertragsbedingungen an, ob diese gedruckt, vom Schreibautomaten ausgedruckt, maschinengeschrieben oder handgeschrieben sind. Auch notariell beurkundete Verträge können AGB sein. Das AGB-Gesetz gilt nicht für Verträge auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts (§ 23 Abs. 1 AGB-Gesetz). AGB liegen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 1 Abs. 2 AGB-Gesetz). Im übrigen haben Individualabreden stets Vorrang vor AGB (§ 4 AGB-Gesetz). AGB werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß ausdrücklich auf sie hinweist und die andere Partei nach der Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, mit deren Geltung einverstanden ist (§ 2 AGB-Gesetz). Diese Einbeziehungsvoraussetzungen folgen daraus, dass AGB keine Rechtsnormen sind, sondern lediglich vorformulierte Vertragsbedingungen des Verwenders. Von den Einbeziehungsvoraussetzungen machen §§ 23 Abs. 2 und 3 und 24 Satz 1 AGB-Gesetz wichtige Ausnahmen. Die Funktion der AGB besteht einmal darin, den Vertragsabschluß dadurch zu rationalisieren, dass die Einzelheiten der vertraglichen Regelung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und nicht jeweils einzeln ausgehandelt werden müssen. Zum anderen regeln die AGB Einzelheiten des Vertrages oft über die lückenhafte gesetzliche Regelung hinaus, bedingen aber auch das Gesetz ab und schaffen häufig eine für den Verwender günstige Regelung. Gegenstand der AGB sind insb. Regelungen über Leistungsort und -zeit, Eigentumsvorbehalt, Haftung bei Leistungsstörungen, über Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln u. ä. Das AGB-Gesetz vom 09.12.1976 (in Kraft getreten am 01.04.1977) hat sich zum Ziel gesetzt, den Kunden vor einer unangemessenen Benachteiligung in seiner Rechtsstellung zu schützen. AGB unterliegen daher der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Dabei gilt, dass Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht (sog. überraschende Klauseln), nicht rechtswirksam Vertragsbestandteil werden (§ 3 AGB-Gesetz). Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders (§ 5 AGB-Gesetz). Im übrigen sind nach der Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz Bestimmungen in AGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, also einseitig und ohne sachlichen Grund nur die Interessen des Verwenders berücksichtigen und einen vertraglichen Interessenausgleich nicht herbeiführen. Eine unangemessene Benachteiligung ist insb. anzunehmen, wenn die AGB-Regelungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz). Über die Generalklausel hinaus enthalten die §§ 10 und 11 AGB-Gesetz Kataloge von verbotenen Klauseln, die stets zur Unwirksamkeit bei der Verwendung in AGB führen, z. B. die Freizeichnung für grobes Verschulden, die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche o. ä. Diese Kataloge gelten nicht gegenüber einem Kaufmann oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 24 AGB-Gesetz). Sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen grundsätzlich wirksam, soweit dies nicht eineunzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 6 AGB-Gesetz). Große Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis bei der Geltung von AGB, wenn beide Parteien Unternehmen und Verwender von AGB sind und bei Vertragsabschluß auf ihre (zumindest teilweise abweichenden) AGB verweisen. Nach der Rechtsprechung ist auch in diesem Fall ohne Einigung über die Geltung der AGB der einen oder der anderen Partei der Vertrag wirksam geschlossen; es gelten die AGB, soweit sie inhaltlich übereinstimmen, ansonsten gilt die entsprechende gesetzliche Regelung des BGB oder HGB. Verwender von unwirksamen AGB-Klau- seln können im Interesse einer möglichst großen Breitenwirkung von Verbraucheroder Interessenverbänden, Handwerksoder Industrie- und Handelskammer auf Unterlassung der Verwendung (bei Empfehlungen auf Widerruf der Empfehlung) in Anspruch genommen werden. Mit dieser Verbandsklage soll erreicht werden, dass gegen unangemessene Klauseln unabhängig davon vorgegangen werden kann, ob sich der einzelne Kunde gegen sie wehrt.
Literatur: Bunte, H.-J., Handbuch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, München 1982. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., Köln 1989. Schaal, P., Rabatt- und Konditionenpolitik, in: Poth, L. (Hrsg.), Marketing, 2. Aufl., Neuwied 1986, Abschnitt 32. Tietz, B., Der Handelsbetrieb, München 1985.
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