umfassen die an ein bestimmtes Exportgeschäft gebundene Kreditgewährung einer (i.A. im Land des Exporteurs ansässigen) Bank an den Importeur (Besteller) bzw. an die Bank des Importeurs. Der gebundene Finanzkredit wird in der Regel nicht an den Kreditschuldner (Importeur bzw. dessen Bank) ausgezahlt, sondern an den Exporteur auf Grundlage vorzulegender Bestätigungen über erfolgte Lieferungen/Leistungen (siehe auch Progress Payment und pro rata-Zahlung). Gebundene Finanzkredite haben bei Exportgeschäften mit mittel- bis langfristigen Zahlungszielen zwei Ausprägungen:
(1) Von Bestellerkrediten wird gesprochen, wenn der Kredit der (Exporteur-)Bank dem Importeur (in seiner Eigenschaft als Besteller/Käufer) gewährt wird.
(2) Dagegen liegt ein Bank-zu-Bank-Kredit vor, wenn der Kredit von der (Exporteur-)Bank an eine Bank im Importland gewährt wird. Diese Bank schliesst bei Bank-zu-Bank-Krediten ihrerseits einen analogen Kreditvertrag mit dem Importeur ab. Siehe auch Aussenhandelsfinanzierung (mit Literaturangaben).
Oberbegr. f. Kredite, die zweckgebunden der Finanzierung von Exportgeschäften durch inländische Geschäfts- oder Spezialbanken dienen; s. Kredite der Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) oder Kredite der Kreditanstalt fir Wiederaufbau (KfW). Bei mittel- und langfristigen Zahlungszielen haben sich zwei Arten herausgebildet: (1) Bestellerkredit. Der g. F. wird vom inländischen Exporteur bzw. von dessen Bank dem ausländischen Importeur in seiner Eigenschaft als Besteller (Käufer) gewährt. (2) Bank-zuBank-Kredit. Die inländische Bank des Exporteurs gewährt den g. F. einer Bank im Land des Importeurs; daraufhin kreditiert diese Importeurbank ihrerseits dem Importeur den analogen Betrag.
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