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Gebundene Finanzkredite

umfassen die an ein bestimmtes Exportgeschäft gebundene Kreditgewährung einer (i.A. im Land des Exporteurs ansässigen) Bank an den Importeur (Besteller) bzw. an die Bank des Importeurs. Der ge­bundene Finanzkredit wird in der Regel nicht an den Kreditschuldner (Importeur bzw. dessen Bank) ausgezahlt, sondern an den Exporteur auf Grundlage vorzulegender Bestätigungen über erfolgte Liefe­rungen/Leistungen (siehe auch   Progress Payment und   pro rata-Zahlung). Gebundene Finanzkredite haben bei Exportgeschäften mit mittel- bis langfristigen Zahlungszielen zwei Ausprägungen:
(1) Von   Bestellerkrediten wird gesprochen, wenn der Kredit der (Exporteur-)Bank dem Importeur (in seiner Eigenschaft als Besteller/Käufer) gewährt wird.
(2) Dagegen liegt ein   Bank-zu-Bank-Kredit vor, wenn der Kredit von der (Exporteur-)Bank an eine Bank im Importland gewährt wird. Diese Bank schliesst bei Bank-zu-Bank-Krediten ihrerseits einen analogen Kreditvertrag mit dem Importeur ab. Siehe auch   Aussenhandelsfinanzierung (mit Literaturangaben).

Oberbegr. f. Kredite, die zweckgebunden der Finanzierung von Exportgeschäften durch inländische Geschäfts- oder Spezialbanken dienen; s. Kredite der Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) oder Kredite der Kreditanstalt fir Wiederaufbau (KfW). Bei mittel- und langfristigen Zahlungszielen haben sich zwei Arten herausgebildet: (1) Bestellerkredit. Der g. F. wird vom inländischen Exporteur bzw. von dessen Bank dem ausländischen Importeur in seiner Eigenschaft als Besteller (Käufer) gewährt. (2) Bank-zuBank-Kredit. Die inländische Bank des Exporteurs gewährt den g. F. einer Bank im Land des Importeurs; daraufhin kreditiert diese Importeurbank ihrerseits dem Importeur den analogen Betrag.

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