Besteuerungsprobleme ergeben sich 1) auf Seiten des Handelsvertreters (HV) und 2) auf Seiten des auftraggebenden Unternehmens, insb. bezüglich der a) Provisionen und b) des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB), sowie 3) für beide Seiten bezüglich der umsatzsteuerlich enBehandlung. ad
(1) Einkommensteuerlich ist der Handelsvertreter i. e. S. (§ 84 HGB) gewerblich tätig weil er i. d. R. selbständig ist und ein Unternehmerrisiko trägt. Auch ist Gewerbesteuerpflicht wegen der Erfüllung der Gewerbekriterien (§ 1 GewStDV) gegeben. a) Die lfd. Provisionen stellen bei ihm ein- kommen- und gewerbeertragsteuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Seinen Provisionsanspruch hat der HV bereits zu aktivieren, wenn das vermittelte Geschäft durch den Geschäftsherrn ausgeführt und damit der Anspruch entstanden ist, auch wenn vereinbarungsgemäß der Anspruch erst bei Kundenzahlung fällig wird. Risiken der Abwicklung des Grundgeschäfts und des Provisionszuflusses können bei der Forderungsbewertung berücksichtigt werden (Delkredere). Ein- und Auszahlungen aus dem vermittelten Fremdgeschäft beeinflussen als durchlaufende Posten die Gewinnermittlung nicht. b) Einen Ausgleichsanspruch (gem. § 89 b PIGB) hat der HV bzw. sein Rechtsnachfolger grundsätzlich bei Vertragsbeendigung oder Tod zu aktivieren; die Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerlich nachträgliche Betriebseinnahmen, jedoch als Entschädigungen tarifbegünstigt; gewerbesteuerlich gehören sie jedoch nach h. M. zum lfd. Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, auch wenn die Vertragsbeendigung mit einer Betriebsaufgabe zusammenfällt, ad
(2) Beim auftraggebenden Unternehmen sind a) die Provisionszahlungen sofort abziehbare Betriebsausgaben (Vertriebskosten). Die Provisionsverpflichtung ist zu passivieren, sobald der Provisionsanspruch entsteht. Eine Rückstellungfür Provisionsansprüche des HV aus vermittelten, aber noch nicht ausgeführten Geschäften darf der Geschäftsherr - wenn die gesetzliche Provisionsregelung gilt - nicht bilden. Etwaige als Vorleistungen gezahlte Provisionsvorschüsse aktiviert der Unternehmer als „geleistete Anzahlungen“. a) Für den Ausgleichsanspruch des HV hat der Unternehmer im Jahr der Vertragskündigung oder -beendigung eine Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu passivieren. Vor Vertragsbeendigung ist bei ihm eine Rückstellungsbildung zwar handelsrechtlich, nicht aber steuerbilanziell zulässig. Die Ausgleichszahlungen sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, einen Aktivposten für damit erlangte künftige Vorteile braucht der Unternehmer nicht zu aktivieren. ad
(3) Umsatzsteuerlich ist der selbständige HV Unternehmer, der regelmäßig Vermittlungsleistungen erbringt. Da er zumeist im fremden Namen und für fremde Rechnung handelt, kommen Lieferungen unmittelbar zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Abnehmer zustande. Betrifft die V ermittlungsleistung Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelung oder Umsätze im Außengebiet, so ist sie bei Beibehaltung der Vorsteu- erberechtigung USt-frei. Die Abrechnung mit dem Unternehmer erfolgt wegen § 87 c HGB durch den Unternehmer als Leistungsempfänger durch Gutschrift (§ 14 Abs. 5 UStG). Ein Ausgleichsanspruch ist als Entgelt für die Aufgabe der Geschäftsbeziehungen USt-pflichtig.
Literatur: Déon, G., Besteuerung des Handelsvertreters, Herne, Berlin 1985. v.Gamm, G., Die Besteuerung des Handelsvertreters, München 1988. Küstner, W.; v. Manteuffel, K., Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 5. Aufl., Göttingen 1988.
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