Im Versicherungsbereich gibt es die Einfirmen-Vertreter, meist selbstständige Handelsvertreter, die ausschliesslich die Produkte einer Gesellschaft vertreiben. Eine Gewerbeanmeldung genügt zur Berufsausübung. Ein Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten muss nicht erbracht werden. Einfirmen-Vertreter verdienen am Verkauf, nicht an der Beratung. Ihren Kunden fehlen die Vergleichsangebote. Mehrfach-Vermittler oder -Agenten, ebenso selbstständige Handelsvertreter, arbeiten für mehrere Banken, Versicherungen und/oder Investmentgesellschaften. Trotzdem bieten sie nicht die ganze Palette der Möglichkeiten, sondern nur eine beschränkte Anzahl von Produkten. Auch sie verdienen durch die Provision und nicht an der Beratung. Um Mehrfach-Agent zu werden, bedarf es einzig einer Gewerbeanmeldung. Makler sind im Auftrag der Kunden tätig und nicht der Anbieter. Diesen Vorteil immerhin haben Finanz- und Versicherungsmakler. Sie ermitteln im Auftrag des Kunden günstigste Produkte. Dafür arbeiten Makler mit einer unterschiedlich grossen Anzahl (nachfragen!) von Versicherungen, Banken, Investmenthäusern oder Emissionshäusern für geschlossene Fonds zusammen. Aber es mussten schon mehrere Gerichtsurteile feststellen, dass Versicherungsmakler nicht neutral und nicht uneigennützig arbeiten. Nur im Idealfall dürfte der Makler auch ein Anwalt des Kunden sein. Denn auch sie verdienen nur, wenn sie Finanzprodukte verkaufen. Wie auch die genannten EinfirmenVertreter oder Mehrfach-Vermittler erhalten Makler eine Provision, oft Courtage genannt, von den Anbietern. Auch hier gilt: Eine einfache Gewerbeanmeldung genügt, um Makler zu werden. Ein wichtiger Aspekt: Finanz- und Versicherungsmakler haben Aufklärungsund Beratungspflichten. Und sie haften selbst für Beratungsfehler. Deswegen sollten Makler eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die bei nachgewiesenen Fehlern Schadensersatz leistet. Um einen Makler zu beauftragen, muss man einen Vertrag mit ihm machen. Das dürfte in den allermeisten Fällen unproblematisch sein, kann man diesen doch jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Uotzdem empfiehlt es sich, den Vertrag genau zu studieren. Falschberatung: Haftung nutzen, denn wer falsch berät, haftet für die daraus resultierenden Schäden. Bei Einfirmen-Vertretern und Mehrfach-Vermittlern haftet das Unternehmen, in dessen Auftrag Verträge vermittelt werden, für Schäden. Der Kunde hat dann das Problem, dass er sich mit den gewieften Anwälten von Banken oder Versicherungen auseinander zu setzen hat, denn Schadensersatzansprüche gehen direkt an das betreffende Unternehmen. Ein weiteres Problem: Viele dubiose Finanzdienstleister-Unternehmen lösen sich selbst auf, wenn sich ein Haftungsfall stellt. Dieses Problem haben Sie bei den Beratern von Banken und Sparkassen nicht. Denn prinzipiell haften die Kreditinstitute für das Verschulden ihrer angestellten Anlageberater. Finanz- und Versicherungsmakler haften dagegen selbst. Deswegen sollte man sich vor der Beauftragung davon überzeugen, ob der Makler eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und sich die Deckungshöhe nennen lassen. Eine solche Versicherung leistet nicht immer Ersatz. Denn vorsätzlich begangene Falschberatungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vorhergehender Fachbegriff: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (WaG) | Nächster Fachbegriff: Versicherungsvertrag
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|