Preisempfehlung
Seit dem Wegfall der vertikalen Preisbindung für - Markenartikel ist es Anbietern in der Bundesrepublik nur noch möglich, dem Handel unverbindliche Preisempfehfungen für den Wiederverkaufspreis auszusprechen. Das kann sowohl in Form von unverbindlichen Preislisten oder in Form von auf der Ware selbst bzw. ihrer Verpackung angebrachten Richtpreisen geschehen.
“Im Ergebnis kann die Preisempfehlung der Preisbindung praktisch gleichkommen, wenn der Hersteller ihr Nachdruck verleiht, indem er für ihre Befolgung Vergünstigungen verspricht oder für ihre Mißachtung Nachteile androht. Mit Preisempfehlungen, die sowohl rechtlich als auch faktisch unverbindlich sind, lassen sich hingegen nur zum Teil die gleichen Wirkungen erzielen wie mit der Preisbindung.” In Fällen, in denen der Handel selbst an der Ausschaltung eines Preiswettbewerbs interessiert ist, führen vertikale Preisempfehlungen zu einer Art Quasi-Kartell, ohne dass es zu seiner Entstehung einer ausdrücklichen Preisabsprache bedürfte. “Der Hersteller kann dem Handel günstige Spannen sichern, um ihn dadurch zur Förderung seines Artikels und zur Verbesserung des Kundendienstes zu veranlassen. Die Entlastung des Handels von den technischen Arbeiten der Preissetzung und Preisauszeichnung, die für kleinere Betriebe mit tiefem Sortiment sehr wichtig sein kann, wird durch Preisempfehlung ebenso erreicht wie durch Preisbindung. Preisempfehlungen sind überdies leichter zu handhaben und weniger kostspielig als Preisbindungen, insbesondere weil die Notwendigkeit entfällt, die Lückenlosigkeit des Systems zu sichern” (Herbert Hax).
Werden Preisempfehlungen absichtlich so hoch angesetzt, dass der Handel sie leicht unterschreiten kann, um auf diese Weise bei den Käufern den Eindruck besonders preisgünstiger Angebote entstehen zu lassen, spricht man von Mondpreisen.
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