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vertikale Preisempfehlung

Preisempfehlung

Seit dem Wegfall der vertikalen Preisbindung für - Markenarti­kel ist es Anbietern in der Bundesrepublik nur noch möglich, dem Handel unverbindliche Preis­empfehfungen für den Wiederverkaufspreis aus­zusprechen. Das kann sowohl in Form von un­verbindlichen Preislisten oder in Form von auf der Ware selbst bzw. ihrer Verpackung ange­brachten Richtpreisen geschehen.
“Im Ergebnis kann die Preisempfehlung der Preisbindung praktisch gleichkommen, wenn der Hersteller ihr Nachdruck verleiht, indem er für ih­re Befolgung Vergünstigungen verspricht oder für ihre Mißachtung Nachteile androht. Mit Preis­empfehlungen, die sowohl rechtlich als auch fak­tisch unverbindlich sind, lassen sich hingegen nur zum Teil die gleichen Wirkungen erzielen wie mit der Preisbindung.” In Fällen, in denen der Handel selbst an der Ausschaltung eines Preiswettbewerbs interessiert ist, führen vertikale Preisempfehlungen zu einer Art Quasi-Kartell, ohne dass es zu seiner Entstehung einer aus­drücklichen Preisabsprache bedürfte. “Der Her­steller kann dem Handel günstige Spannen si­chern, um ihn dadurch zur Förderung seines Arti­kels und zur Verbesserung des Kundendienstes zu veranlassen. Die Entlastung des Handels von den technischen Arbeiten der Preissetzung und Preisauszeichnung, die für kleinere Betriebe mit tiefem Sortiment sehr wichtig sein kann, wird durch Preisempfehlung ebenso erreicht wie durch Preisbindung. Preisempfehlungen sind überdies leichter zu handhaben und weniger kostspielig als Preisbindungen, insbesondere weil die Notwendigkeit entfällt, die Lückenlosig­keit des Systems zu sichern” (Herbert Hax).
Werden Preisempfehlungen absichtlich so hoch angesetzt, dass der Handel sie leicht unterschrei­ten kann, um auf diese Weise bei den Käufern den Eindruck besonders preisgünstiger Angebo­te entstehen zu lassen, spricht man von Mond­preisen.

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