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Wirtschaftsprüfer

gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eines freien Berufsstandes, der die persönliche und fachliche Eignung zur Berufsausübung in einem Zulassungs- und Prüfungsverfahren nachweisen und öffentlich bestellt werden muss. Die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" wurde im Jahre 1931 in der "Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und eine Steueramnestie" vom 15. 12. 1931 (RGB1. I, S. 760) eingeführt. Das Berufsrecht ist in der Wirtschaftsprüferordnung i. d. F. vom 5. 11. 1975 (BGBl. I, S. 2803) mit späteren Änderungen geregelt. Der Wirtschaftsprüfer hat nach der Wirtschaftsprüferordnung die Aufgabe, "betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen" (§ 2 Abs. 1 WPO). Diese Vorbehaltsaufgaben betreffen in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses bei Unternehmen bestimmter Rechtsformen, Wirtschaftszweige oder Grösse. Wirtschaftsprüfer sind ferner befugt, Steuerberatung durchzuführen und auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten (§ 2 Abs. 2, 3 WPO). Mit dem Beruf vereinbar sind ferner auch die Beratung und Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Übernahme treuhänderischer Verwaltungen (Treuhandtätigkeit; § 43 Abs. 4 WPO). Der Zugang zum Wirtschaftsprüferberuf setzt die persönliche und fachliche Eignung, die in einem besonderen staatlichen Zulassungs- und Prüfungsverfahren beurteilt wird, sowie die öffentliche Bestellung voraus. Die persönliche Eignung wird mittels eines Negativkataloges abgegrenzt (§ 10 WPO), die fachliche Eignung in einer Prüfung beurteilt, wobei für die Zulassung eine bestimmte Vorbildung und Prüfungstätigkeit vorausgesetzt werden (§§ 8, 9 WPO) : ·  Der Bewerber hat den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen, landwirtschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung nachzuweisen. Das Hochschulstudium kann durch eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im Wirtschaftsprüfungswesen oder durch eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater ersetzt werden. ·  Der Bewerber hat den Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Wirtschaftsleben nachzuweisen, von der wenigstens vier Jahre als Prüfungstätigkeit abgeleistet sein müssen. Die Prüfungstätigkeit im Sinne der WPO ist erfüllt, wenn der Bewerber nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt hat; als fremd gilt ein Unternehmen, dem der Bewerber weder als Leiter noch als Angestellter angehört hat. Nach der Zulassung zur Prüfung durch den Zulassungsausschuss wird die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten von je 4-6 Stunden Dauer aus den Gebieten des wirtschaftlichen Prüfungswesens (2), der Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft (2), des Wirtschaftsrechts (1) und des Steuerrechts (2). Die insgesamt zweistündige mündliche Prüfung wird mit einem Kurzvortrag eröffnet und erstreckt sich anschliessend auf alle Prüfungsgebiete. Steuerberater können die Prüfung in verkürzter Form, d. h. ohne Prüfung im Fach Steuerrecht ablegen. Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Obersten Landesbehörde ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt (§ 15 WPO). Vor Aushändigung der Urkunde hat der Bewerber den Berufseid zu leisten (§ 17 WPO). Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht oder durch rechtskräftige Ausschliessung aus dem Beruf (§ 19 WPO). Für den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers haben sich bestimmte Berufsgrundsätze herausgebildet, die der Berufsträger bei seiner gesamten beruflichen Tätigkeit zu beachten hat. Diese Grundsätze sind für Pflichtprüfungen von Kapitalgesellschaften im Handelsgesetzbuch (§§ 319, 323 HGB) und allgemein in der Wirtschaftsprüferordnung (§ 43 WPO) niedergelegt und werden durch Prüfungsgrundsätze (Prüfungsnormen) ergänzt. Der Wirtschaftsprüfer übt einen "freien" Beruf aus (§ 1 Abs. 2 WPO). Die Berufsausübung kann dabei selbständig im Rahmen einer Einzelpraxis, Bürogemeinschaft oder Sozietät oder im Angestelltenverhältnis bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Eine grosse Anzahl von Wirtschaftsprüfern widmet sich einer Doppeltätigkeit, d. h. ist gleichzeitig in eigener Praxis und im Angestelltenverhältnis tätig. Dem Berufsstand wurde mit der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. 7. 1961 (BGBl. I, S. 1049) die Selbstverwaltung zuerkannt. Zu diesem Zweck wurde die Wirtschaftsprüferkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, die in Fach- und Berufsfragen auf die Facharbeit des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IdW) zurückgreifen kann.                                           Literatur: Buchner, R., Der Wirtschaftsprüfer: Beruf und Berufsorganisation, Herne, Berlin 1985. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1992, Düsseldorf 1992. Wirtschaftsprüferkammer, Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Stand März 1987, Düsseldorf 1987.

öffentlich bestellte Personen oder Institution zur in der Regel gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften. Wirtschaftsprüfer können ihre Kunden auch in steuerlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.

Der Wirtschaftsprüfer übt gemäß § 1 Abs. 2 WPO einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Er kann den Beruf selbständig als Einzelprüfer oder als Gesellschaft (AG, KGaA, GmbH, oHG, KG) ausüben. Er hat die Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Prüfungen von Jahresabschlüssen, vorzunehmen und darüber Bestätigungsvermerke zu erteilen.

Der WP ist Angehöriger eines freien Berufsstandes, der die persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung des Berufes in einem Zulassungs und Prüfungsverfahren nachweisen muß und danach öffentlich bestellt wird. (Der Berufsstand der WP fand erstWirtschaftsprüfer (WP) WP haben nach der Wirtschaftsprüferordnung (§ 2 WPO) die Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen und dabei insbesondere die Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über solche Prüfungen zu erteilen.
WP sind befugt, ihre Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten.
WP können als Sachverständige auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung auftreten.
Die Aufgaben des WP werden auch von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) durchgeführt. Bei den betriebswirtschaftlichen Prüfungen sind in erster Linie die sog. Vorbehaltsaufgaben zu nennen, d. h. Prüfungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur von WP, nicht jedoch von Angehörigen anderer Berufe, durchgeführt werden dürfen. Dazu gehören u. a. die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen bei Aktiengesellschaften (§ 164 AktG 1965), Konzernen (§336 AktG 1965), Versicherungs Unternehmen, Kreditinstituten, Betrieben der öffentlichen Hand sowie die Prüfungen nach dem sog. Publizitätsgesetz (Gesetz über die Rechnungslegung yon bestimmten Unternehmen und Konzernen) und bestimmte Son-aerprüfungen nach dem Aktiengesetz, außerdem die Prüfung des Berichts Über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (sog.
Abhängigkeitsbericht, € 313 AktG1965). s
III. Berufszugang
Der WP wird nach strenger Beurteilung seiner persönlichen und fachlichen Eignung in einem staatlichen Zulassungs und Prüfungsverfahren öffentlich bestellt und vereidigt (Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962, BGBl S. 529, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 1975, BGBl. S. 3007).
1. Vorbildung
Die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen setzt nach § 8 WPO voraus, daß der Bewerber »1. den Abschluß des betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen, landwirtschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung nachweist;
2. eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung erhalten hat, insbesondere eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben nachweist, von der wenigstens vier Jahre als Prüfungstätigkeit abgeleistet sein müssen. « Das Hochschulstudium kann durch eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im Wirtschaftsprüfungswesen oder durch eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater ersetzt werden.
2. Prüfungstätigkeit
Die Zulassung zum WP-Examen setzt außerdem voraus, daß das Erfordernis der Prüfungstätigkeit erfüllt ist, d. h. »wenn der Bewerber nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grund sätzendurchgeführt hat. Als fremd giltein Unternehmen, dem der Bewerber weder als Leiter noch als Angestellter angehört hat« (§ 9WPO).
3. Zulassungsausschuß
Über die Zulassung eines Bewerbers zur Prüfung entscheidet ein bei der obersten Landesbehörde gebildeter Ausschuß, der aus einem Vertreter der obersten Landesbehörde (Vorsitzer), einem Vertreter der Wirtschaft sowie zwei Wirtschaftsprüfern besteht. 4. Prüfungsausschuß
Die Prüfung als WP wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei der obersten Landesbehörde gebildet wird (§ 12 WPO) und dem folgende Mitglieder angehören ($ 3 PrüfO):
ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsitzender,
ein Hochschullehrer für Betriebswirtschaft,
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
ein Vertreter der Finanzverwaltung,
ein Vertreter der Wirtschaft,
drei Wirtschaftsprüfer, von denen einer im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren sein muß.
5. Prüfung und PrüfungsgebietePrüfungsgebiete sind nach § 5PrüfO:
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen,
B. Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft,
C. Wirtschaftsrecht,
D. Steuerrecht.
Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten mit je 4 6 Stunden (Prüfungswe-sen2 Std., BWL/VWL 2 Std., Wirtschaftsrecht 1 Std., Steuerrecht 2 Std.). Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Vortrag; die anschließenden Fragen beziehen sich auf alle Prüfungsgebiete (je Bewerber 2 Stunden). Ein Steuerberater kann eine verkürzte Prüfungablegen (ohne Steuerrecht). Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsgebiete sind 6 Notenstufen vorgesehen (von 1sehr gut bis 6 = ungenügend). Eine Ergänzungsprüfung auf einzelnen Prüfungsgebieten und zweimalige Wiederholungsprüfungen sind möglich. 6. Bestellung
Nach bestandener Prüfung und nach Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung wird der Bewerber von der obersten Landesbehörde als WP bestellt. Vor Aushändigung der Urkund e muß der Berufseid geleistet werden. In bestimmten Fällen (§ 16 WPO) muß oder kann die Bestellung versagt werden. Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht und rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf (J 19 WPO). In bestimmten Fällen ($ 20 WPO) ist die Bestellung zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Die Wieder Bestellung eines ehemaligen WP ist mögüch (§ 23 WPO). IV. BerufsGrund sätie Für den Berufss und der WP haben sich bestimmte Grund sätze für die Berufsausübung herausgebildet. Diese Grund sätze sind für die Pflichtprüfungen im Aktiengesetz enthalten (§§ 164, 168 AktG 1965), ausführlicher in der Wirtschaftsprüferordnung (§§43-45 WPO) und sehr detailliert in den von der Wirtschaftsprüferkammer erlassenen Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigten Buchprüfer (vBP) (Stand:1. Dezember 1977). Die wichtigsten Grund sätze: Unabhängigkeit und Unbefangenheit, Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Verschwiegenheit, Unparteilichkeit,. Berufswürdiges Verhalten, Unvereinbare Tätigkeiten. Die BerufsGrund sätze gelten auch sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buchprüfungsgesellschaften sowie für deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter, die nicht WP bzw. vBP sind. V. Rechtsformen
Nach § 1 Abs. 2 WPO übt der WP »einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe«. Der WP ist jedoch nicht verpflichtet, seinen Beruf in einer Einzelpraxis auszuüben; er kann seinen Beruf selbständig ausüben oder aber im Angestelltenverhältnis. Nach § 27 WPO können Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden; für die Anerkennung werden bestimmte Bedingungen vorausgesetzt. Folgende Formen der Berufsausübung sind möglich:
Einzelpraxis,
Bürogemeinschaft,
Sozietät,
Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Aktiengesellschaft.
Die 4065 Wirtschaftsprüfer (Stand
1. 1. 1982) verteilen sich wie folgt: 1597 (= 39, 3%) in eigener Praxis einschließlich So-zietäten, 27 (= 0, 7%) im Angestelltenverhältnis in Sozie-täten, 2257 (= 55, 5%) im Angestelltenverhältnis in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, 89 (= 2, 2%) im Angestelltenverhältnis in Steuerberatungsgesellschaften, 95 (= 2, 3%) im Angestelltenverhältnis in Prüfungsverbänden.
Von den 2468 Wirtschaftsprüfern im Angestelltenverhältnis (= 60, 1% aller Wirtschaftsprüfer) sind 947 (= 38, 3%) gleichzeitig in eigener Praxis tätig.
VI. Berufsorganisationen
1. Wirtschaftsprüferkammer
Mit der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961, die am 1. November 1961 in Kraft trat, wurde dem Beruf die Selbstverwaltung gegeben. Zu diesem Zweck wurde die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf eingerichtet. Nach ihrer Satzung hat die WPK die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Der WPK obüegt insbesondere (§ 3 Abs. 2 der Satzung):
In der späteren Entwicklung übernahm das »Institut der Wirtschaftsprüfer« mit Sitz in Düsseldorf die für den gesamten Berufsstand Wichtige einheitliche Facharbeit sowie die Wahrnehmung der berufspolitischen Aufgaben. Nach seiner Satzung hat das Institut die Aufgabe, die Fachgebiete des Wirtschaftsprüfers zu fördern und für die Interessen der Wirtschaftsprüfer einzutreten. Insbesondere hat das IdW folgende Aufgaben wahrzunehmen:
für die fachliche Förderung der Wirtschaftsprüfer und des beruflichen Nachwuchses zu sorgen,
für einheitliche Grund sätze der unabhängigen, eigenverantwortlichen und fachgerechten Berufsausübung einzutreten und deren Einhaltung durch die Mitgüeder sicherzustellen.
Mit der praktischen Förderung des Prüfungs und Treuhandwesens und der Aufstellung von Grund sätzen über fachliche Probleme sowie der Aufstellung von Fachgutachten befaßt sich der Hauptfachausschuß (HFA) des Instituts mit verschiedenen Arbeitskreisen und Fachausschüssen. WP sind in diesen Ausschüssen ehrenamtlich tätig.
Jährlich werden Arbeitstagungen zur Diskussion aktueller Fachfragen durchgeführt.
Als Fachorgan gibt das IdW die Zeitschrift »Die Wirtschaftsprüfung« heraus.
VII. Berufsgerichtsbarkeit
Sofern ein Wirtschaftsprüfer seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird gegen ihn eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt (§§ 67 ff. WPO):
Warnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu 20000 DM,
Ausschließung aus dem Beruf. Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann auch dann gegen einen WP eingeleitet werden, wenn der Vorstand der WP-Kammer ihm zuvor wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (SS 63, 69 WPO).
Im berufsgerichtlichen Verfahren entscheiden
im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen),
im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht),
im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof).
Kammer und Senate sind in den Hauptverhandlungen jeweils mit dem Vorsitzenden und zwei WP als Beisitzern besetzt.
VIII. EntwicklungstendenzenÄnderungen im WP-Beruf sind durchdie Harmonisiemngsbestrebungen imEG-Bereich zu erwarten, insbesondere durch die Abschlußprüferrichtlinie, welche die Zulassung dermit der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften beauftragten Personen regelt.

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