Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, dass sein Arbeitsplatz, z. B. auch im Falle organisatorischer Veränderungen, erhalten bleibt oder dass er auf diesen zurückkehren kann, wenn er seinen vertraglich (z.B. nach einem Auslandseinsatz) oder gesetzlich begründeten Anspruch (z.B. nach einer Schwangerschaft oder nach Ableistung des Wehrdienstes) geltend macht. In einem weiteren Sinne fasst man darunter eine Reihe von Bestimmungen gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen (Kündigungsschutz). Wer einen solchen Schutz nicht geniesst, unterliegt einem Arbeitsplatzrisiko. Dies ist in der Marktwirtschaft der Normalfall, während in der Zentralverwaltungswirtschaft vom Staat erwartet eird, dass er tür jeden seiner arbeitsfähigen Bürger einen Arbeitsplatz bereithält.
Zusicherung des Arbeitgebers für einen bestimmten Zeitraum, eine vertraglich festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen.
Bei der Privatisierung ehemaliger volkseigener Betriebe in den neuen Bundesländern unter Federführung der Treuhandanstalt Berlin sind in der Regel die Vermögenswerte eines Betriebes niedriger als zum Verkehrswert veräußert worden. Als Ausgleich für den günstigen Kaufpreis wurden die Käufer verpflichtet, eine im Kaufvertrag vereinbarte Arbeitsplatzgarantie für eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern für einen befristeten Zeitraum (meistens drei Jahre) abzugeben.
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