Aufgrund des Einheitsgrundsatzes sind im Rahmen der Erstellung der Konzern-Ge- winn- und Verlustrechnung prinzipiell Aufwendungen und Erträge, die aus Transaktionen von Nonzernunternenmen untereinander resultieren, zu konsolidieren. Innenumsatzer- löse aus Lieferungen und Leistungen werden mit den auf sie entfallenden Aufwendungen verrechnet, soweit sie nicht zum Ausweis einer Bestandsänderung oder anderer aktivierter Eigenleistungen führen (§305 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Ebenso sind nach § 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB andere Erträge aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen mit den entsprechenden Aufwendungen zu verrechnen, sofern nicht ein Ausweis als andere aktivierte Eigenleistung vorzunehmen ist. Besondere Probleme entstehen bei der Konsolidierung von Beteiligungserträgen, weil ihnen zum einen keine Aufwendungen, sondern Gewinne gegenüberstehen, und weil zum anderen durch die periodenverschobene Ausschüttung der gleiche Gewinn mehrfach zum Ausweis gelangt (bei Gewinnerzielung in der Untergesellschaft, bei Ausschüttung bei der Obergesellschaft). Aus Konzernsicht sind diese Beteiligungserträge im Vorjahr erzielte Gewinne, die weder ausgeschüttet noch einer Rücklage zugeführt worden sind. Sie sind daher in die Position Ergebnisvortrag oder in einen konsolidierungstechnischen Sonderposten umzugliedern. Auf die Verrechnung bzw. Umgliederung der In- nenumsatzerlöse und anderen Erträge kann verzichtet werden, wenn die Beträge für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur untergeordnete tfedeutung besitzen (§ JO) Abs. 2 HGB).
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