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Auslandsüberweisung

Auftrag eines gebietsansässigen Zahlungspflichtigen an seine gebietsansässige Bank, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag einem Dritten im Ausland bzw. mit dem Status eines Gebietsfremden zu überweisen. Zahlungen, die mit einem Inkassogeschäft oder Akkreditivgeschäft in Verbindung stehen, gelten als dokumentäre Zahlungen. Von einem «Clean Payment» (nichtdokumentäre Zahlung) wird dagegen gesprochen, wenn weder ein Inkasso noch ein Akkreditiv vorliegt. Diese Bezeichnung wird gewählt, weil an ihre Ausführung keine besonderen Bedingungen (zum Beispiel Vorlage von Dokumenten) geknüpft sind.
Zur Erteilung des Auftrags für eine ausgehende Zahlung an eine Bank ist der Vordruck «Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr» (Anlage Z1 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) zu verwenden. Er besteht aus drei Seiten (Deckblatt mit zwei Durchschlägen), wobei die dritte Seite (grün) beim Auftraggeber verbleibt. Blatt eins gibt auf der Rückseite Erläuterungen zu den Meldepflichten im Zahlungsverkehr mit dem Ausland, Blatt zwei und drei enthalten auf der Rückseite das Leistungsverzeichnis zum Außenwirtschaftsverkehr mit den relevanten Kennzahlen (Anlage LV zur AWV). Blatt eins und zwei werden ausgefüllt bei der Bank eingereicht, die Blatt eins als Beleg behält und Blatt 2 (rot) an die Deutsche Bundesbank als Zahlungsmeldung weiterleitet. Der Vordruck verlangt folgende Angaben:
Name und Adresse des Auftraggebers,
Art und Nummer des zu belastenden Kontos,
Währung und Betrag,
Begünstigter und seine Bankverbindung im Ausland,
Verwendungszweck,
Angaben über Kosten und Spesen,
Art der Übermittlung,
Angaben zur statistischen Einordnung der Zahlungen für Wareneinfuhr, Transithandel, Dienstleistungsverkehr, Kapitalverkehr usw.
Die Bank prüft den Zahlungsauftrag hinsichtlich seiner Vollständigkeit, Rechtsverbindlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Bei ausreichender Kontodeckung legt sie sodann den Zahlungs- und Übermittlungsweg fest, wobei briefliche Überweisungen kaum noch eine Rolle spielen und fernschriftliche, telegrafische oder telefonische Überweisungen nur bei besonders eilbedürftigen Aufträgen angewendet werden. Eine weitere gebräuchliche Form ist die Ausstellung eines Banken-Orderschecks (vom beauftragten Kreditinstitut ausgestellter und auf das eigene Haus oder eine Korrespondenzbank gezogener Scheck). Wegen Schnelligkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit dominiert beim Auslandszahlungsverkehr daher SWIFT Bei Zahlungen in Fremdwährung wird in der Regel die Korrespondenzbank im Ausland gebeten, den Auftrag zu Lasten eines bei ihr geführten Fremdwährungskontos (Nostro-Konto) der auftraggebenden Bank auszuführen. Lautet der Auftrag auf Inlandswährung, so erkennt die auftraggebende Bank das bei ihr geführte Inlandswährungskonto der Korrespondenzbank (Loro-Konto) als Deckung für den erteilten Auftrag. Wird der Zahlungsauftrag einer Korrespondenzbank erteilt, zu der die auftraggebende Bank keine direkte Kontoverbindung unterhält, so erfolgt die Anschaffung des Deckungsbetrages in der Regel in der im Zahlungsauftrag bestimmten Währung über eine dritte Bank.
Bei eingehenden Zahlungen aus dem Ausland wird analog verfahren. Dabei wird der gebietsansässige Empfänger auf seine gegebenenfalls bestehenden Meldepflichten im Zahlungsverkehr mit dem Ausland hingewiesen.
Auslandszahlungen unterliegen der Berechnung eines Abwicklungsentgelts. Fremdwährungseingänge werden zum amtlichen Devisen-Geldkurs umgerechnet, sofern der Empfänger keine Gutschrift auf einem Fremdwährungskonto wünscht. Der Gegenwert in Inlandswährung wird nach den Usancen im Devisenhandel mit einer Valuta von zwei Börsentagen nach Verkauf der Devisen zur Verfügung gestellt, wobei eine zusätzliche Maklergebühr (Courtage) anfällt. Ist der Begünstigte nicht Kunde der mit der Zahlung beauftragten Bank, so wird der Betrag an seine Bank weitergeleitet. Ist diese unbekannt, wird er persönlich informiert und um weitere Weisungen gebeten.

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