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Gewährträgerhaftung

Haftung der Gewährträger, das sind vor allem Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Verbindlichkeiten "ihrer" Sparkasse. Die Sparkassen können ihr Eigenkapital nur durch Bildung von Rücklagen erweitern. Die Haftungsfunktion des Eigenkapitals wird bei ihnen durch die Gewährträgerhaftung ersetzt. Forderungen der Sparkassenorganisation, bei der Definition des Eigenkapitals nach dem Kreditwesengesetz einen entsprechenden Haftungszuschlag zu berücksichtigen, wurde nicht entsprochen ( Haftsummenzuschlag).

Bezeichnung für die unbeschränkte Haftung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Gemeindeverbände, Kreise, Länder), für die Verbindlichkeiten von öffentlich-rechtlichen Sparkassen, die sich in ihrem Eigentum befinden.

Bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten übernimmt der Staat, die Kommune oder der Kommunalverband als Gewährträger die Haftung für alle Verbindlichkeiten des Instituts. Dieses Haftungspotential wird aber, im Gegensatz zu dem Haftsummenzuschlag bei Genossenschaftsbanken, nicht als Eigenkapital des jeweiligen Kreditinstituts anerkannt, um so etwaigen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.

Volle und unbeschränkte Haftung des Gewährträgers einer öffentlich-rechtlichen Bank. Eine der Voraussetzungen für Mündelsicherheit.

Unbeschränkte Haftung von Bund, Ländern und Kommunen für die Verbindlichkeiten der von diesen getragenen Kreditinstitute (z. B. Haftung der Kommunen als Gewährträger der Sparkassen).

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