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Mündelsicherheit

Nach § 1806 BGB hat der Vormund (vom Vormundschaftsgericht bestellter Vertreter minderjähriger oder entmündigter Personen) das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld (Mündelgeld) verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die objektive Mündelsicherheit bestimmt, in welchen Werten die Anlage zu erfolgen hat (mündelsichere Papiere), während die subjektive Mündelsicherheit festlegt, welche Kreditinstitute unter gewissen Voraussetzungen zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind (z. B. Sparkassen). Zweck der Mündelsicherheitsvorschriften des BGB ist, für Mündelgeld eine risikolose Anlage vorzuschreiben, die den Bestand des Mündelvermögens gewährleistet.
Das Erfordernis der Mündelsicherheit ist nicht nur auf die Anlage von Mündelgeld beschränkt. Wirtschaftlich bedeutsamer sind die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die die Mündelsicherheitsvorschriften für entsprechend anwendbar erklären, z. B. für Anlagen von Versicherungen, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Selbstverwaltungskörperschaften, Versorgungsanstalten, Stiftungen usw. Die Kritik an den Mündelsicherheitsbestimmungen weist vor allem darauf hin, daß Inflation und Währungsreform zu einer Entwertung der mündelsicheren Werte? geführt haben und daß die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten (z. B. keine Aktien) dem Interesse des Mündels an einer optimalen Anlage und Streuung seiner Mittel zuwiderläuft.

Die vom Gesetzgeber verliehene Eigenschaft für eine Geldanlage, in der ein Vormund das von ihm für das Mündel verwahrte Geld anlegen darf. An die Sicherheit auch in Bezug auf ein Kursrisiko werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Mündelsicher sind regelmäßig Einlagen bei Banken mit Einlagensicherung, Pfandbriefe und Schuldverschreibungen des Staates.

Unter bestimmten Bedingungen kann für einen Minderjährigen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ein Vormund bestellt werden. Die Voraussetzungen für einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts zur Bestellung eines Vormunds sind im § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Dort heißt es im Absatz 1: »Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.« Des weiteren gilt, was einen an Kaspar Hauser oder an Babyklappen denken läßt, und was Absatz 2 bestimmt: »Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.« Einen Minderjährigen unter Vormundschaft nennt man Mündel.

Es gehört zu den Pflichten des Vormunds, das Vermögen des Mündels zu verwalten und ohne Risiken anzulegen (§ 1086ff); diese risikolose Anlage des Mündelgeldes nennt man mündelsicher. In der Regel werden Mündelgelder in festverzinsliche Wertpapiere angelegt, die vom Gesetzgeber ausdrücklich für mündelsicher erklärt wurden.

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