Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat den Kreditinstituten Grundsätze mitgeteilt, nach denen es beurteilt, ob diese ein ausreichendes haftendes Eigenkapital und eine ausreichende Liquidität im Sinne der §§ 11 und 12 KWG haben. Grundsatz I : Der sogenannte Solvabilitätsgrundsatz bestimmt, dass das haftende Eigenkapital 8 % der gewichteten Risikoaktiva eines Kreditinstituts nicht unterschreitet. Als Risikoaktiva sind anzusehen die Bilanzaktiva, bestimmte außerbilanzielle Geschäfte wie Garantien, Finanz-Swaps, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte.
Grundsatz 1a: Mit diesem 1997 neu gefassten Grundsatz sollen insbesondere Preisrisiken aus Edelmetallbeständen, Devisen und Derivaten begrenzt werden.
Grundsatz II: Der Liquiditätsgrundsatz bestimmt, dass die langfristigen Anlagen eines Kreditinstituts die Summe der langfristigen Finanzierungsmittel nicht übersteigen sollen. Insbesondere Kredite mit einer Laufzeit ab vier Jahren gelten als langfristige Anlage. Als vorrangige langfristige Finanzierungsmittel gelten überwiegend das bilanzierte Eigenkapital, die Verbindlichkeiten ab vier Jahren Laufzeit, 60 % aller Spareinlagen und 10 % der Sichteinlagen und der Termineinlagen unter vier Jahre Laufzeit.
Grundsatz III: Die kurz- und mittelfristigen Anlagen sollen durch ausreichende Finanzierungsmittel gedeckt werden. Zu letzteren zählt unter anderem ein Überschuss aus Grundsatz II, 20 % der Spareinlagen und 60 % der Sicht-und Termineinlagen unter vier Jahren Laufzeit.
Die Grundsätze sind für das Aufsichtsamt ein gewisser Maßstab dafür, ob Kreditinstitute die Finanzierungsregeln einhalten und mit der Möglichkeit der Fristentransformation keinen Missbrauch treiben.
Vorhergehender Fachbegriff: Grundsätze | Nächster Fachbegriff: Grundsätze der Ökologiebilanzierung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|