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Grundsätze

ordnungsmässiger Buchführung (GoB) Gesamtheit der betriebswirtschaftlichen Grundsätze für Buchführung und  Jahresab- schluss. Die GoB stehen in ihrer Gesamtheit neben dem gesetzten Recht mit der Funktion eines aussergesetzlichen Orientierungs- und Wertmassstabes (vgl. §§ 238, 243 Abs. 1, 264 Abs.2 HGB, 5 EStG u.a.), und sie besitzen dort den Charakter von Rechtsnormen, wo sie in Gesetzen oder Verordnungen niedergelegt sind (z.B. §§ 246,252 HGB, 146 und 147 AO). Das Handelsrecht macht die GoB zur Grundlage jeder kaufmännischen Buchführung, ohne allerdings für diese eine umfassende Umschreibung zu liefern. Auch die Steuergesetze kennen keine speziellen steuerrechtlichen GoB (vgl. § 5, Abs. 1 EStG). Gesetzliche Vorschriften und GoB schreiben kein bestimmtes Buchführungssystem vor. Nach einer sehr weiten Definition entspricht eine Buchführung jedoch dann den GoB, wenn sie so beschaffen ist, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann und sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und sachlichen Zuordnung (Abwicklung) verfolgen lassen (§ 145, Abs. 1 AO, Abschnitt 29 EStR, § 238, Abs. 1 HGB). In dieser Umschreibung sind die GoB als unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen, der von Rechtsprechung und Verwaltung jeweils für den Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist. Eine vollständige Kodifizie- rung erscheint aber auch schon deshalb nicht sinnvoll, weil die GoB einem dauernden Wandel vor allem im Bereich der Computerisie- rung und Automatisierung der Buchungsarbeit sowie hinsichtlich der Bewältigung eines immer umfangreicher werdenden Buchungsstoffes unterliegen. Um dem durch Rationalisierungsmassnahmen Rechnung tragen zu können, wurde die Lose-Blatt-Buchführung ebenso zugelassen, wie die Wiedergabe der aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen - mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz sowie der Jahres- und Konzernabschlüsse, die im Original aufzubewahren sind - durch Bildträger (Fotokopien, Mikrofilm) oder EDV-Speicher- medien (Lochkarten, Lochstreifen, Magnetbänder, Plattenspeicher) erfolgen kann (§§239 Abs. 4, 257 Abs. 3 HGB und 147 Abs. 2 AO; Grundsätze ordnungsmässiger Daten-verarbeitung). Als wichtigste Zwecke von Buchführung und Abschluss gelten die Dokumentation der Geschäftsvorfälle und die Rechenschaftslegung des Kaufmanns im eigenen und fremden Interesse. Daraus folgt die Systematisierung der GoB in formelle und materielle Aspekte der Ordnungsmässigkeit. Dokumentationsgrundsätze sind: •   Prinzip des systematischen Aufbaus der Buchführung (§ 243 Abs. 2 HGB), •   Prinzip der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung (§ 246 Abs. 1 HGB), •   Belegprinzip (§257 Abs. 1 Nr. 4 HGB), •   Aufbewahrungsfristen (§257 Abs. 4 HGB). Grundsätze der Rechenschaftslegung von überwiegend materieller Natur sind: •     Bilanzklarheit (§ 243 Abs. 2 HGB), •    Bilanzwahrheit, •     Bilanzstetigkeit (§252 Abs. 1 Nr. 1 und 6 HGB), •     Vorsichtsprinzip ( Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).                 Literatur: Eisele, W, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München 1993. Leff- son, U., Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung, 7. Aufl., Düsseldorf 1987.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) müssen insbesondere bei der Erstellung des Jahresabschlusses unbedingt befolgt werden. So verlangt es 243 HGB. Diese Bilanzierungsgrundsätze sind vom Gesetzgeber aber nirgends exakt beschrieben worden. Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er wird deshalb ausgefüllt durch z. B. gesetzliche Spezialregelungen im Handels- und Steuerrecht. durch Handelsbräuche. durch die handels- bzw. steuerrechtliche Rechtsprechung. durch Erlasse. Richtlinien usw. von Behörden und Verbänden. Die Bilanzierungsgrundsätze im Einzelnen: Grundsatz der Bilanzidentität: Alle Positionen einer Schlussbilanz (z. 13. Bilanz am 31. 12. eines Jahres) müssen mit ihren Wertansätzen in die sich anschließende Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres (also dann zum 1. 1.) aufgenommen werden. Die beiden Bilanzen sind demnach identisch. Grundsatz der Bilanzklarheit: Dieser Grundsatz beinhaltet. dass die einzelnen Geschäftsvorfälle, die Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung eindeutig bezeichnet werden und so in der Buchführung erscheinen, dass sie verständlich sind. Ein Dritter muss die Bilanz problemlos nachvollziehen können. Wechselforderungen dürfen z. B. nicht mit dem Kassenbestand zu einer Bilanzposition zusammengefasst werden. Grundsatz der Bilanzkontinuität: Man unterscheidet die formelle und die materielle Bilanzkontinuität. Die formelle Bilanzkontinuität ist gleichbedeutend mit der Bilanzidentität. Unter materieller Bilanzkontinuität versteht man nach § 252 11GB. dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden heizubehalten sind (Bewertungsstetigkeit). Hiermit sollen Jahresabschlüsse einander vergleichbar gemacht werden. Grundsatz der Vollständigkeit: Alle buchungspllichtigen Vorfälle sind durch Buchführung und Bilanzierung zu erfassen. O Grundsatz der Vorsicht: Da in die Bilanz eines Unternehmens nicht nur Vergangenheitswerte eingehen, wird seit jeher schon die Forderung erhoben, dass man in der 13ilanzierungspraxis den Grundsatz der Vorsicht beherzigt. Diesem Prinzip wird u. a. durch die Befolgung des Realisations- und Imparitätsprinzips Rechnung getragen. Diese Prinzipiell besagen vereinfacht: Zukünftige Verluste müssen in der Bilanz berücksichtigt werden, zukünftige Gewinne dürfen auf keinen Fall angesetzt werden. Dem Grundsatz trägt man hei der Bilanzierung zudem Rechnung durch Beachtung des Niederstwertprinzips (der niedrigere verglichen zu anderen möglichen Werten einer Vermögensposition ist in der Bilanz anzusetzen) und des Höchstwertprinzips (der höhere verglichen zu anderen möglichen Werten einer Schuldenposition ist in der Bilanz anzusetzen). Grundsatz der Bilanzwahrheit: Es versteht sich wohl von selbst, dass die Bilanz aus Unterlagen erstellt wird, die alle betrieblichen Vorgänge im Sinne der Buchführungsvorschriften richtig wiedergeben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Bewertung von Vermögen und Schulden ordnungsgemäß vorgenommen wird. Grundsatz der Willkürfreiheit: Etwaige Schätzungen sind so vorzunehmen, dass hierbei die tatsächliche Überzeugung des Bilanzierenden zum Ausdruck kommt (keine unrealistischen Annahmen).

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