Form der Kapitalerhöhung der AG gem. § 202AktG.
Ermächtigung des Vorstands einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung, innerhalb von längstens fünf Jahren eine Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Aktien durchzuführen. Diese Ermächtigung erlaubt es dem Vorstand, den Zeitpunkt der Kapitalerhöhung auf die allgemeine Börsenlage (Börse) und die konkrete Kapitalbedarfssituation (Kapital) abzustimmen.
Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten. Über die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann den Vorstand ermächtigen, in den folgenden fünf Jahren eine ordentliche Kapitalerhöhung durchzuführen. Der Vorstand kann dann die für die Kapitalerhöhung (Emission) aus seiner Sicht günstigste Wirtschaftslage wählen.
ist nach §§ 202 ff AktG eine Ermächtigung der Hauptversammlung an den Vorstand, innerhalb von 5 Jahren nach diesem Beschluß das Grundkapital durch Ausgabe junger Aktien zu erhöhen. Der Vorstand kann dann den börsenmäßig günstigsten Zeitpunkt wählen.
Form der Kapitalerhöhung von Aktiengesellschaften. Durch eine satzungsmäßige Bestimmung wird der Vorstand einer Aktiengesellschaft ermächtigt, das Grundkapital innerhalb von 5 Jahren um einen bestimmten Nennbetrag (= genehmigtes Kapital) durch Aus gabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Abs. 1 AktG 1965). Das genehmigte Kapital muß im Geschäftsbericht der Gesellschaft angegeben werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 AktG 1965).
Art der Grundkapitalerhöhung der Aktienbank. Deren Vorstand wird durch Beschluss der HV durch Satzung ermächtigt, innerhalb der nächsten 5 Jahre das Grundkapital der Bank in Höhe eines bestimmten Nennbetrags durch Aktienausgabe zu erhöhen. Die Höhe ist auf 50% des Grundkapitals begrenzt. Der Vorstand soll hierdurch in die Lage versetzt werden, bei Kapitalbedarf für bestimmte Zwecke besonders schnell und flexibel reagieren zu können (ohne vorher eine HV einberufen zu müssen). Aus dem genehmigten Kapital können auch Belegschaftsaktien ausgegeben werden. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Bank kann das Bezugsrecht der Bankaktionäre ausgeschlossen werden.
Möchte eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aufstocken, ist hierzu ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Um der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, das Kapital in einem für die Gesellschaft günstigen Zeitpunkt zu erhöhen, wurde im Aktienrecht das genehmigte Kapital" eingeführt. Die Verwaltung wird durch Hauptversammlungsbeschluss für höchstens fünf Jahre ermächtigt, neue Aktien je nach Kapitalbedarf und Börsenlage auszugeben.
Form der Kapitalerhöhung (§§202 ff. AktG), die nicht an einen bestimmten Finanzierungsanlass gebunden ist. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird für längstens fünf Jahre von der Hauptversammlung ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag, der die Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten darf, durch Ausgabe neuer Aktien, zu der der Aufsichtsrat seine Zustimmung geben soll, zu erhöhen. Dieses Verfahren soll die Schwerfälligkeit, die der ordentlichen Kapitalerhöhung durch eine Anzahl rechtlicher Vorschriften anhaftet, überwinden und dem Vorstand eine grössere Elastizität in der finanziellen Disposition, insb. die Ausnutzung günstiger Situationen am Kapitalmarkt ermöglichen. Die Ermächtigung der Hauptversammlung kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet. Ein Ausschluss ist erforderlich, wenn die jungen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden sollen. Aus dem genehmigten Kapital können Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten (§ 204 Abs. 3 AktG). Das genehmigte Kapital ist an die Stelle der Vorratsaktien (§56 AktG) getreten, mit denen vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1937 erheblicher Missbrauch getrieben werden konnte. Vorratsaktien sind zwar im Aktiengesetz nicht verboten worden, doch sind sie durch die Einrichtung des genehmigten Kapitals praktisch überflüssig geworden. Das genehmigte Kapital darf in der Bilanz nur in der Vorspalte ausgewiesen werden, wobei ein Vermerk vor Ausgabe der Aktien und vor Eintragung im Handelsregister nicht vorgeschrieben ist. Das genehmigte Kapital ist im Anhang anzugeben (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG).
Beteiligungsfinanzierung
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