Sowohl im landwirtschaftlichen Rechnungswesen selbst als auch von Seiten des Gesetzgebers (z.B. Steuergesetze) gibt es für die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens einige methodische Besonderheiten. Grundsätzlich muss jedes Wirtschaftsgut bei der Bilanzaufstellung einzeln erfasst und bewertet werden. Nur ausnahmsweise sind Gruppenbewertung und Festbewertung zulässig. Gruppenbewertung ist erlaubt bei Zusammenfassung annähernd gleichwertiger Wirtschaftsgüter, für die ein Durchschnittswert bekannt ist. Durchschnittsbewertung ist eine besondere Form der Gruppenbewertung (z.B. Viehbestände nach den Durchschnittssätzen der Finanzbehörden). Bei der Bewertung nach dem Durchschnittsverfahren (z.B. bei nicht markierten Ferkeln oder lose geschütteten Vorräten, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht ermittelbar sind) wird aus dem Jahresanfangsbestand und den Zugängen ein gewogener Durchschnittspreis errechnet, mit dem der Endbestand und die Abgänge bewertet werden. Festwert: Beim Anlagevermögen ist ein unveränderter Wertansatz für mehrere Jahre zulässig, wenn der Bestand an Anlagegütern laufend entsprechend dem Güterverzehr ergänzt Festwert nur für Hilfs- und Betriebsstoffe zulässig, deren Menge und Preis lediglich geringfügig schwanken. Beim retrograden Wert erfolgt die Schätzung der Herstellungskosten aus dem Marktpreis am Bewertungsstichtag abzüglich Gewinnspanne; er ist zulässig bei Kuppelproduktion. Literatur: Betriebswirtschaftliche Begriffe für die landwirtschaftliche Buchführung und Beratung, Heft 14 der Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen, 6. Aufl., Bonn 1981.
Vorhergehender Fachbegriff: landwirtschaftliche Betriebssysteme | Nächster Fachbegriff: landwirtschaftliche Bodennutzungssysteme
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|