Air Waybill (AWB),
Lettre de Transport Aerien (LTA)
Im internationalen Luftfrachtverkehr verwendetes Beförderungspapier. Er hat seine rechtliche Grundlage im «Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr» (in der Fassung von Den Haag 1955), das auch als Warschauer Abkommen bekannt ist. Diesem Abkommen sind neben der Bundesrepublik Deutschland fast alle die zivile Luftfahrt betreibenden Staaten beigetreten. Der Luftfrachtbrief ist kein dem Konnossement vergleichbares Traditionspapier. Demgemäß enthält er den Eindruck «not negotiable» und kann somit lediglich als Übernahme- und Begleitpapier angesehen werden.
Der Luftfrachtbrief wird in drei Ausfertigungen ausgestellt, die alle als Originale gelten. Die erste Ausfertigung ist für den Luftfrachtführer, die zweite für den Empfänger und die dritte (Original 3 for Shipper) für den Absender bestimmt. Diese dritte Ausfertigung dient als Beweis dafür, daß der Absender die bezeichnete Luftfracht an den im Luftfrachtbrief genannten Empfänger zum Versand gebracht hat. Von ihrer rechtlichen Qualität her ähnelt sie insoweit dem Frachtbriefdoppel der Eisenbahn (Sperrfunktion). Nur unter gleichzeitiger Vorlage dieser dritten Ausfertigung lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen nachträgliche Verfügungen treffen.
Soll auch im Luftverkehr sichergestellt werden, daß der Empfänger nur gegen die vereinbarte Zahlung in den Besitz des Luftfrachtgutes gelangt (zum Beispiel im Rahmen von Akkreditiv und Inkasso), so empfiehlt es sich, die Sendung an die Adresse eines Dritten (zum Beispiel eines Spediteurs) zu richten. Hierbei wäre jedoch zu berücksichtigen, daß der in dem Luftfrachtbrief genannte Dritte (Empfänger) zur Entgegennahme des Gutes nur insoweit verpflichtet ist, als er einem solchen Verfahren vorher zugestimmt hat. Mangelt es an einer solchen Vereinbarung, so verbleiben das Risiko sowie die Verantwortung für das Gut weiterhin beim Absender.
Der von den meisten Luftverkehrsgesellschaften verwendete Luftfrachtbrief entspricht nach Inhalt und Aufmachung dem von der International Air Transport Association (IATA) entwickelten einheitlichen Luftfrachtbriefmuster.
(Air Waybill). Der Luftfrachtbrief (Air Waybill) dokumentiert den Frachtvertrag. Er wird in drei Ausfertigungen ausgestellt. Die erste Ausfertigung verbleibt beim Luftfrachtführer (Luftfahrtgesellschaft). Die zweite Ausfertigung reist mit den Gütern und wird dem Warenempfänger zur Verfügung gestellt. Die dritte Ausfertigung („original 3 for shipper”) erhält der Absender (bzw. die von ihm beauftragte Spedition) als Nachweis für den Abschluss des Frachtvertrags, der insbesondere den Empfang der in äusserlich guter Verfassung befindlichen Güter zur Beförderung an den Empfänger (Bestimmungsort) ausweist.
(engl.: air waybill/air consignment note — frz.: lettre de transport aérien). Transportdokument, das den Abschluss eines Frachtvertrages zwischen dem Ablader und der Fluggesellschaft bzw. ihres namentlich genannten Agenten über die Beförderung von Waren per Luftfahrzeug dokumentiert. Besteht aus drei Originalen: Je eine Ausfertigung erhalten Fluggesellschaft, Empfänger (Warenbegleitpapier), Absender; daneben erhält der L. mehrere Kopien, die fir den Flughafen am Versand- und Bestimmungsort, für die Auslieferung und für evtl. weitere Frachtführer bestimmt sind. Der L. ist gem. den Regeln des Warschauer Abkommens und den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der IATA gestaltet. Der L. stellt kein dem Konnossement vergleichbares (Wert-)Papier dar. Wenn sichergestellt werden soll, dass der Empfänger nur gegen Erbringung der vereinbarten Leistung (z. B. Zahlung) in den Besitz des Luftfrachtgutes gelangen kann, empfiehlt es sich, die Ware an einen im Transportwesen tätigen Dritten (z. B. einen Spediteur) zu senden, der seinerseits das Frachtgut per Konnossement an den Empfänger ausliefert.
Vorhergehender Fachbegriff: Luftfrachtagenten | Nächster Fachbegriff: Luftfrachtgeschäft
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|