Im Zusammenhang mit den Finanzierungsproblemen im System der sozialen Sicherheit wird vorgeschlagen, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (insb. zur Rentenversicherung) nicht nur auf der Basis des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts zu berechnen, sondern eine breitere Bemessungsgrundlage zu wählen: Neben dem Lohn sollen weitere Bestandteile der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung (z.B. Kapitalerträge) einbezogen werden. Da hierdurch die Beiträge auch von der Höhe des eingesetzten Kapitals (z.B. Maschinen) abhängen würden, hat sich der Begriff "Maschinenbeitrag" eingebürgert. Dabei ist allerdings umstritten, welche Wert- schöpfungsgrösse (Nettowertschöpfung, Bruttowertschöpfung, Bruttoumsatz, Lohnsumme plus Kapitalerträge usw.) herangezogen werden soll. Von einem solchen Maschinenbeitrag erwartet man positive Wirkungen auf den Wettbewerb und auf den Arbeitsmarkt. Während beim derzeitigen Finanzierungsverfahren arbeitsintensiv produzierende Unternehmen relativ stark belastet werden, würde die Ausweitung der Bemessungsgrundlage auch auf die Erträge des Kapitals eine gleichmässige Belastung der Unternehmen mit sich bringen und wäre damit wettbewerbsneutral. Positive Wirkungen auf den Arbeitsmarkt werden erwartet, weil durch die Änderung der Bemessungsgrundlage der Anreiz abgeschwächt wird, arbeitssparende Produktionsverfahren einzuführen. Hiervon verspricht man sich einen Abbau der Arbeitslosigkeit. Gegner des Maschinenbeitrags weisen allerdings darauf hin, dass durch die Behinderung der Rationalisierung die internationale Wettbewerbsfähigkeit und dadurch Wachstum und Beschäftigung beeinträchtigt werden können. Welcher Nettoeffekt sich durchsetzt, ist schwer zu prognostizieren und hängt entscheidend von der Wahl der Bemessungsgrundlage ab. Ein wesentliches Argument gegen den Maschinenbeitrag ist darin zu sehen, dass in die Rentenversicherung ein systemfremdes Element tritt: Das Versicherungsprinzip von Leistung und Gegenleistung wird (weiter) zugunsten eines Steuer-Transfer-Sy- stems verändert.
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