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Mobilisierungspapier

Siehe: Offenmarktpolitik.

Offenmarktpolitik

Siehe: Offenmarktpolitik

Nach § 42 des Bundesbankgesetzes: Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes.



von der -i Deutschen Bundesbank abgegebene Schatzwechsel und U-Schätze, die der Bund der Bundesbank auf Verlangen bis zum Nennbetrag der ihr gegen den Bund zustehenden verzinslichen Ausgleichsforderungen (rd. 8,136 Mrd. DM) gemäss der bis Ende Oktober 1992 geltenden Fassung von § 42 BBankG zur Verfügung stellen mußte. Die Mobilisierungspapiere waren bei der Bundesbank zahlbar, während die Bundesbank gegenüber dem Bund verpflichtet war, alle Verbindlichkeiten aus den Mobilisierungspapieren zu erfüllen. Die Bundesbank setzte Mobilisierungspapiere im Rahmen ihrer - Offenmarktpolitik am - Geldmarkt ein, um im Fall von Liquiditätsüberschüssen ein übermäßiges Absinken des Tagesgeldsatzes zu vermeiden. Später ging die Funktion auf die Liquiditätspapiere über. Die Europäische Zentralbank (EZB) besitzt die Möglichkeit, über Standardtender eigene Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monate zu emittieren. Die Position des Europäischen Systems der Zentralbanken gegenüber den Finanzinstituten läßt sich hiermit in der Weise beeinflussen, dass bei ihnen ein Liquiditätsbedarf herbeigeführt oder vergrößert wird. Literatur: Deutsche Bundesbank (1993c). EZB (1998)

(Liquiditätspapiere)
Dabei handelt es sich um Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes nach § 42 des Bundesbankgesetzes.

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