wurde am 30. Juni 1998 gegründet. Sitz in Frankfurt am Main. Sie hat (seit dem 1. Januar 1999) die Aufgabe, die vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) festgelegte europäische Währungspolitik umzusetzen. Die Entscheidungsorgane der EZB (Rat der Gouverneure und Direktorium) leiten das ESZB, das für die Erarbeitung und Umsetzung der Geldpolitik, die Wechselkurssteuerung, die Verwaltung der Devisenreserven der Mitgliedstaaten sowie das ordnungsmäßige Funktionieren der Zahlungssysteme zuständig ist. Die EZB ist Nachfolgerin des Europäischen Währungsinstituts (EWI). Die Geldpolitik der EZB ist der Preisstabilität verpflichtet. Dies will sie mit einer Zwei-Säulen-Strategie erreichen: Die erste Säule orientiert sich an der Entwicklung der Geldmenge und die zweite Säule an einer Reihe sonstiger Wirtschafts- und Finanzindikatoren, die den Unterschieden zwischen den Mitgliedsländern Rechnung tragen sollen.
Durch den Vertrag über die Europäische Union unabhängige Notenbank, die zusammen mit den nationalen Notenbanken das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bildet. Sitz ist Frankfurt. Die EZB ist nach dem Vorbild der Deutschen Bundesbank modelliert. Ab Beginn der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) übernimmt sie die alleinige geldpolitische Verantwortung. Ihr vorrangiges Ziel ist die Sicherung der Geldwertstabilität. Kreditgewährung an Institutionen der Europäischen Union (EU), Mitgliedsregierungen oder andere staatliche Stellen ist ihr untersagt. Oberstes Beschlußorgan ist der Rat der EZB, der dem Zentralbankrat der Bundesbank vergleichbar ist. Der Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums sowie den nationalen Zentralbankpräsidenten der EWWU-Mitgliedstaaten. Der Rat legt die Geldpolitik fest, und das Direktorium, das aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern besteht, setzt sie um. Entscheidungen des Rates werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei die Stimme des Präsidenten bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. Eine Ausnahme liegt bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung der EZB vor. Hier entscheiden ausschließlich die nationalen Zentralbankpräsidenten. Ihre Stimmen werden gemäß den jeweiligen Kapitalanteilen gewichtet, die ihrerseits aufgrund des Bevölkerungs und BIP-Anteils (Bruttoinlandsprodukt) der EWWU-Mitgliedstaaten festgelegt werden. Das Anfangskapital der EZB soll 5 Milliarden ECU bzw. Euro betragen. Die EWWU-Mitgliedstaaten werden bis zu 50 Milliarden ECU- bzw. Euro-Gegenwert ihrer Dollar- und Goldreserven an die EZB übertragen, um sie mit einem Bestand an Währungsreserven auszustatten. Die EZB hat einen Jahresbericht zu erstellen, der unter anderem dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden muß.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Die oberste Währungshüterin des Euro wurde nach dem Modell der Deutschen Bundesbank konzipiert. Sie übernimmt Rechte der nationalen Zentralbanken. Im Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken, in welchem die Präsidenten der EG-Notenbanken regelmäßig zusammenkommen, wird die Notenbankpolitik abgesprochen und Stellungnahmen zur Geld- und Währungspolitik abgegeben. Die EZB hat eine in der Notenbankgeschichte einmalige Machtfülle zugestanden bekommen. >Europäische Union (EU)
Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde zum 1.7.1998 gegründet. Sie bildet das Herzstück des Eurosystems; sie trägt die Gesamtverantwortung dafür, daß alle Aufgaben des Eurosystems entweder durch ihre eigene Tätigkeit oder durch die nationalen Zentralbanken erfüllt werden. Das Direktorium der EZB erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen gemäß der Richtlinien und Entscheidungen des EZB-Rates.
Die Europäische Zentralbank (EZB) beeinflußt die ökonomischen Rahmendaten und damit das Verhalten der Kreditinstitute innerhalb der Mitgliedsländer der Europäischen Währungsunion, indem sie Mengen und Preise von Kapital durch ihre Mindestreserve-, Offenmarkt- und Fazilitätspolitik steuert.
Im Rahmen der Offenmarktpolitik kann die EZB durch Kauf oder Verkauf von Wertpapieren die umlaufende Geldmenge beeinflussen. Fazilitäten werden auf Initiative der Kreditinstitute genutzt. Diese haben die Möglichkeit, Liquiditätsüberschüsse über Nacht bei der EZB als verzinsliches Guthaben zu hinterlegen.
(EZB) (engl. European Central Bank) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist durch den Vertrag von Maastricht («Vertrag über die Europäische Union») die in der Europäischen Wirtschafts und Währungsunion (EWWU) unabhängige Notenbank, die zusammen mit den nationalen Notenbanken das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bildet. Das ESZB ist insofern vergleichbar mit dem früheren föderalen Aufbau der Deutschen Bundesbank (ehemalige Landeszentralbanken, heute 9 Hauptverwaltungen). Vorgänger der EZB war das in der zweiten Phase der EWWU gegründete Europäische Währungsinstitut (EWI), das die Gründung der EZB mit Sitz in Frankfurt am Main vorbereitete. Mit Beginn der dritten Phase und Realisierung der EWWU am 1.1.1999 übernahm die EZB von den nationalen Notenbanken der Teilnehmerländer der Währungsunion die alleinige geldpolitische Verantwortung. Ihr vorrangiges Ziel ist die Sicherung der Geldwertstabilität des Euro (Binnenwert). Kreditgewährung an Institutionen der Europäischen Union (EU), Mitgliedsregierungen oder andere staatliche Stellen ist ihr untersagt. Oberstes Beschlussorgan der EZB ist der EZB at. Der EZB at besteht aus den Mitgliedern des EZB Direktoriums sowie den nationalen Zentralbankpräsidenten der EWWU Mitgliedstaaten. Der Rat legt die Leitlinien der Geldpolitik fest, und das Direktorium, das aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern besteht, setzt sie um. Entscheidungen des Rates werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei die Stimme des Präsidenten bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. Eine Ausnahme liegt bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung der EZB vor. Hier entscheiden ausschließlich die nationalen Zentralbankpräsidenten. Ihre Stimmen werden gemäß den jeweiligen Kapitalanteilen gewichtet, die ihrerseits aufgrund des Bevölkerungs und BIP nteils ( Bruttoinlandsprodukt) der EWWU Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die EWWU Mitgliedstaaten haben die EZB aus ihren Dollar und Goldreserven mit einem Bestand an Währungsreserven ausgestattet, über die sie uneingeschränkt verfügen kann. Die EZB hat einen Jahresbericht zu erstellen, der unter anderem dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden muss.
Europäisches System
der Zentralbanken..., Eurosystem...
Abk.: EZB. Zentralbank der EWWU, die mit Beginn der 3. Stufe der EWWU (1999) ihre Arbeit aufgenommen hat und insb. die EWWU-einheit-liche Geldpolitik durchführt. Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne des Völkerrechts. Als zentrale Schaltstelle des Eurosystems und des ESZB stellt sie sicher, dass sämtliche Aufgaben der beiden Systeme entweder von ihr selbst oder den NZB erfüllt werden. Oberstes Ziel der EZB ist die Sicherung der Stabilität des Preisniveaus in der Währungsunion. Kernelemente des Statuts der EZB sind: Verpflichtung auf das Ziel Preisniveaustabilität, Unabhängigkeit von politischen Weisungen, Verbot der Finanzierung öffentlicher Defizite. Allerdings hat die EZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU zu unterstützen, soweit dies dem Ziel der Preisniveaustabilität nicht entgegensteht. Vorläufer war das Europäische Währungsinstitut (EWI).
(EZB) am
1. Juni 1998 gemäss Art. 4a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) errichtete Währungs- und Notenbank der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWU) mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie bildet zusammen mit den Nationalen Zentralbanken (NZB) der Mitgliedstaaten das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Aufgabe und Organisation sind entsprechend den Vereinbarungen von Maastricht im EGV sowie in den diesem Vertrag beigefügten Satzungen von ESZB und EZB geregelt. Die EZB repräsentiert die bisher tiefstgreifende Form der Übertragung von Souveränitätsrechten, wie sie erstmals im WERNER-Bericht (1970), allerdings eingebettet in eine umfassende Wirtschaftsunion und ins Bollwerk einer Politischen Union, konzipiert worden war. Die Aufgaben der EZB ergeben sich aus den Obliegenheiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach Art. 2 und 3a EGV. Danach sind Geld- und Wechselkurspolitik unter dem Dach einer einheitlichen Währung so festzulegen und durchzuführen, dass beide Politikbereiche vorrangig dem Ziel der Preisstabilität dienen. Vorausgesetzt, dass Preisstabilität gewahrt bleibt, ist darüber hinaus die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zu unterstützen. Der EGV kennt für die Mitgliedstaaten der EWU keine nationale Geldpolitik mehr; dementsprechend ist der EZB die »Geldpolitik der Gemeinschaft« übertragen. Die EZB ist in diesem Umfeld Währungsbank, welche die Geldpolitik festlegt und ausführt, Devisengeschäfte tätigt und die offiziellen Währungsreserven hält und verwaltet. Sie hat Anspruch auf Gehör, wenn in der Gemeinschaft Entscheidungen anstehen, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren. Außerdem trägt sie Verantwortung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme und Mitverantwortung für das Aufsichtswesen und die Stabilität des Finanzsystems. Als Notenbank steht ihr das ausschließliche Recht zu, die Ausgabe von Banknoten in der Gemeinschaft zu genehmigen, während die Ausgabe der Noten auch durch die NZB erfolgen kann. Ein auf den Münzumlauf erweitertes Privileg bezüglich des - Bargelds hat sie insofern inne, als der Umfang der Mängeldemission durch die Regierungen der Mitgliedstaaten ebenfalls ihrer Genehmigung bedarf. Die EZB besitzt wie die NZB (doch anders als das ESZB) Rechtspersönlichkeit. Sie genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die weitestgehenden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen. Ihre Handlungen und Unterlassungen unterliegen in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen der Überprüfung und Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), und sie ist unter denselben Voraussetzungen auch klageberechtigt. Beschlußorgane der EZB sind der EZBRat und das Direktorium (DIR). Sie wird von diesen Organen geleitet. Der EZB-Rat erläßt die maßgeblichen geldpolitischen Leitlinien und Entscheidungen. Er besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der NZB. Es gilt das one-man-one-vote-Prinzip. Davon ausgenommen sind lediglich Beschlußfassungen über Kapital und monetäre Einkünfte (der NZB aus der Wahrnehmung währungspolitischer Aufgaben des ESZB), bei denen eine Stimmengewichtung der Präsidenten der NZB nach Kapitalanteilen erdes DIR mit Null gewogen werden. Mit Rücksicht auf die EU-Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören, existiert ein Erweiterter Rat, bestehend aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der Nationalen Zentralbanken einschließlich der »Outs«. Er dient Zwecken der Unterrichtung und Kooperation im Sinne der für die »Outs« fortbestehenden zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion. Das DIR führt die Geldpolitik gemäss den Leitlinien und Entscheidungen des EZBRats aus und erteilt dazu Weisungen an die NZB, die an der Durchführung der Geschäfte zu beteiligen sind, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. Das DIR besteht aus sechs hauptamtlich tätigen Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie werden auf Empfehlung des Ministerrats, der dazu das Europäische Parlament und den EZB-Rat hört, von den Staats- und Regierungschefs ernannt. Sie müssen zum Kreis der in Währungs- und Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten gehören. Die Amtsdauer beträgt acht Jahre ohne Wiederbestellungsmöglichkeit. Bei Amtsunfähigkeit oder schweren Verfehlungen ist eine Amtsenthebung auf Antrag des EZBRates oder des DIR durch den EuGH möglich. Als Bedingung für die Mitgliedschaft in der Währungsunion muss auch in bezug auf die Statuten der NZB rechtliche Konvergenz gewährleistet sein. Die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die EZB, der Bestellungs- und Amtsenthebungsmodus der Mitglieder der Beschlußorgane sowie die Regelung der Amtsdauer belegen die Absicht, für Unabhängigkeit der Währungs- und Notenbank Sorge zu tragen. Art. 107 EGV verbietet darüber hinaus expressis verbis, Einfluss zu nehmen und sich der Beeinflussung auszusetzen. Über die institutionellen und persönlichen Vorkehrungen hinaus bedarf Unabhängigkeit jedoch auch der Unabhängigkeit im Instrumenteneinsatz und des Flankenschutzes gegenüber unerwünschten außenwirtschaftlichen Einflüs- Die Rechtsakte der EZB haben zum Teil hoheitlichen Charakter; sie bedient sich dazu der Formen des öffentlichen Rechts (z.B. bei Mindestreservepolitik, statistischen Erhebungen, Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern). Da ihre Ziele jedoch »unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb« zu verfolgen sind, handeln die EZB und NZB, welche in erster Linie für die Durchführung der Operationen zuständig sind, überwiegend auf privatrechtlicher Grundlage. Die hierunter fallenden „geldpolitischen Geschäfte" gliedern sich in zwei Gruppen: a) Offenmarktgeschäfte, bei denen die Initiative zur Refinanzierung auf seiten der EZB bzw. NZB liegt und b) Ständige Fazilitäten, die auf Initiative der Geschäftspartner genutzt werden. (vgl. Tab.). Der Kreis der Offenmarktgeschäfte ist auf verschiedene geldpolitische Erfordernisse abgestimmt:
(1) Das –4 Hauptrefinanzierungsinstrugeldversorgung, verbunden mit schneller Reaktion auf Ereignisse, die eine Aufstokkung oder Absorption von Zentralbank-geld erfordern. Die Eigenschaften des Hauptrefinanzierungsinstruments sind deshalb durch Regelmäßigkeit, raschen Turnus und kurze Laufzeiten gekennzeichnet. In Form von Zins- oder Mengentendern wird dabei der - Basiszinssatz bestimmt, der die Stelle des ehedem in Deutschland wichtigsten Leitzinses, des Diskontsatzes, einnimmt.
(2) Die längerfristige Finanzierung ist im Gegensatz zum Hauptrefinanzierungsinstrument auf Verstetigung der Geldmarktentwicklung hin ausgelegt.
(3) Im Unterschied dazu wiederum sollen Feinsteuerungsoperationen promptes Eingehen auf unerwartete Entwicklungen ermöglichen.
(4) Strukturelle Operationen schließlich sind so konzipiert, dass die Liquiditätsversorgung erforderlichenfalls auf die bedarfsbestimmenden Fundamentalfaktoren ausgerichtet werden kann. marktgeschäfts stehen sechs Geschäftstypen (Transaktionsarten) z.T. nebeneinander zur Verfügung, um eine situationsgerechte und effiziente Abwicklung zu gewährleisten: Befristete Kreditgeschäfte gegen Sicherheiten (»Offenmarktkredite«); Hereinnahme von Termineinlagen; Devisenswapgeschäfte; Angebot von Schuldverschreibungen der EZB; definifve Käufe und Verkäufe von Wertpapieren und sonstigen Aktiva; Verkäufe von Wertpapieren aus dem Eigenbestand mit fester Rückkaufsvereinbarung (Wertpapierpensionsgeschäfte). Beim Hauptrefinanzierungsinstrument und bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften kommen nur Offenmarktkredite zum Einsatz, während z.B. bei der Feinsteuerung auch andere Geschäftstypen in Betracht zu ziehen sind. Gemäss alter Zentralbanktradition wird bei allen Mittelbereitstellungen im Wege der geldpolitischen Geschäfte der EZB möglichst auf Selbstliquidierung geachtet. Dazu dienen in erster Linie hohe Bonitätsanforderungen an die Geschäftspartner sowie Unterlegung der Geschäfte mit Sicherheiten. Durch risikobezogene Bewertung, Abschläge und Margen sind weitere Sicherungsnetze gespannt. Im Fall der Offenmarktkredite (ebenso bei Übeorachtkrediten) ist nach Wahl der NZB Sicherheitsleistung durch Wertpapiere, die in entsprechenden Verzeichnissen der EZB aufgeführt sind, durch Handelswechsel sowie durch Kreditforderungen der Geschäftsbanken gegen notenbankfähige Kreditschuldner (Nichtbankunternehmen oder wirtschaftlich Selbständige) vorgesehen. Es ist den NZB überlassen, welchen rechtlichen Sicherungsweg sie beschreiten: Sie können Pfand- und Repo- (Vollrech[sübertragungs-) Lösungen und gemischte Varianten wählen. Die Deutsche Bundesbank hat sich aus praktischen Gründen (z.B. erleichterte Poolbildung) für eine reine Pfandlösung entschieden. Die Verpfändung erfolgt durch Aufnahme in ein Dispositionsdepot der zuständigen Landeszentralbank oder in das Sicherheitenverwahrcvctem der Deutschen Rürce Clearing AG. Die von der Bundesbank bevorzugten Pfänder in Form von Handelswechseln und Kreditforderungen kommen neben dem Selbstliquidierungsprinzip noch einer anderen zentralbankpolitischen Idealvorstellung entgegen, nämlich einer realwirtschaftlichen Basierung des Notenbankkredits, wie es in der real bills-Doktrin seinen Ausdruck fand. Um bestmögliche Marktorientierung zu erreichen, werden die Offenmarktgeschäfte (hier: Offenmarktkredite, Hereinnahme von Termineinlagen, Angebot von Schuldverschreibungen der EZB, Devisenswapgeschäfte) hauptsächlich durch Vorschaltung von Ausschreibungen in Form von Zins- oder Mengentendern in die Wege geleitet. Die Ausschreibung dient der Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner. Dabei richten sich Standardtender an alle Geschäftspartner, Schnelltender an einen beschränkten Kreis. Bilaterale Geschäfte (ohne Tender) sind die Ausnahme von der Regel, gerechtfertigt v.a. bei Dringlichkeit liquiditätspolitischer Maßnahmen des ESZB. Ständige Fazilitäten, die zweite Abteilung geldpolitischer Geschäfte, werden a) als Spitzenrefinanzierungsfazilität und b) als Einlagefazilität angeboten. In beiden Fällen handelt es sich um Übemachtfazilitäten, womit der lender/borrower of last resort-Funktion einer Zentralbank Rechnung getragen wird. Im Falle des Obernachtkredits gelten hinsichtlich Besicherung die Regeln des Offenmarktkredits. Die Konditionen der Ständigen Kreditfazilität bzw. der Ständigen Einlagefazilität bilden die Ober- bzw. Untergrenze des Korridors der Geldmarktzinsen. Die - Mindestreservepolitik, bei der die EZB den übrigen Mitgliedern im Verband des Geld- und Kreditwesens nicht als „Partner", sondern als Hoheitsträger gegenübertritt, dient mit einer Passivreserve und des damit verbundenen Gleichlaufs von Zentralbankgeldbedarf und Einlagenentwicklung strukturellen Zwecken, nämlich der Stabilisierung von Geldnachfrage und Geldmarktzinsen. Die Mindestreservehalhtne ist verzinslich. so dass der heftig gerügten Rentabilitäts- und Wettbewerbsbeeinträchtigung unverzinslicher Mindestreserven die Spitze gebrochen ist. Die EZB hat nach ihrer Satzung (Art. 20) einen bemerkenswert weiten Spielraum zur Entwicklung eines geeigneten Instrumentariums. In den Wein dieser ihre instrumentelle Unabhängigkeit sichernden Regelungen hat der EGV jedoch auch einen kräftigen Schuss Wasser gegossen: Der EZB wurde die Kompetenz der äußeren Währungspolitik insoweit vorenthalten, als förmliche Vereinbarungen über ein - Wechselkurssystem für den Euro gegenüber Drittwährungen durch den (ECOFIN-) Rat zu treffen sind (Art.109 EGV). Allerdings sind Beteiligungsmöglichkeiten zugunsten der EZB eingeräumt, des weiteren ist die Schranke der Einstimmigkeit beim Ministervotum gesetzt. Finanziellen Flankenschutz erhalten EZB und NZB durch das Verbot der Kreditvergabe an Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen, Gebietskörperschaften und nationale öffentlich-rechtliche Institutionen gemäss Art. 104 EGV. Das Verbot erstreckt sich auch auf den Erwerb von 3chuldtitcln am Emissionsmarkt. Die EZB ist weder befugt noch darauf angewiesen, ihre geldpolitischen Maßnahmen unter erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Nettogewinne der EZB sind nach (auf 20 % des Nettogewinns und 100 % des Kapitals limitierter) Aufstockung eines Reservefonds entsprechend den eingezahlten Anteilen auszuschütten. Die Glaubwürdigkeit der EZB wird durch das Gebot, den Vorrang der Preisstabilität zu beachten, durch ihre Unabhängigkeit und die Notwendigkeit, die geldpolitischen Leitlinien und Entscheidungen vor der Öffentlichkeit zu vertreten, gestärkt. Dem Europäischen Parlament, dem EU-Rat, der Kommission und dem Europäischen Rat hat sie zu berichten, und sie kann auf Ersuchen oder eigene Initiative von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden. Die Beratungen des EZB-Rats sind allerdings geheim; selbst im deutschen Zentralbankrat kann sich der Präsident auf seine Geheimhaltungspflicht als Mitglied des EZB-Rats berufen. Glaubwürdigkeit wird außer durch Stabilitätserfolge auch durch die Strategie unterstützt, mit der das Ziel der Preisstabilität verfolgt wird. Weiten Kreisen der Bevölkerung ist ein direktes Inflationsziel schon aufgrund der gesetzlichen Vorgabe i.allg. verständlicher als jede Alternative. Als solche Alternativen kommen in erster Linie ein Wechselkursziel, ein Sozialproduktziel in nominalen Größen oder ein Geldmengenziel in Betracht. Doch die Strategie, die Stabilität der Euro-Währung über ein Wechselkursziel zu verfolgen, verbietet sich schon angesichts der wirtschaftlichen Potenz des Euro-Raums. Mit einem Sozialproduktziel entfernt sich die Zentralbank andererseits aus ihrem angestammten Einflußbereich und macht sich mitverantwortlich für eventuell stabilitätswidrige Absichten und Handlungen der übrigen Träger der Wirtschaftspolitik. Die EZB verfolgt daher in erster Linie eine Geldmengenstrategie, die ihr unmittelbar zu Gebote steht. Die Geldmenge wird aber auch deshalb verbreitet für ein probates Zwiechenziel gehalten, weil sie, wie Theorie und Empirie lehren, zumindest auf mittlere Sicht engen Bezug zum Endziel Preisstabilität besitzt. Die strategische Konzept der EZB geht von der Festlegung eines quantitativen Zielwerts der mit dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) gemessenen Inflationsrate (z.B. 2 % gegenüber dem Vorjahr) für das gesamte Euro-Gebiet aus. Danach wird im zweiten Schritt ein darauf abgestimmter Referenzwert für das Zwischenziel Geldmenge (ausgedrückt durch ein geeignetes »breites monetäres Aggregat«) bestimmt und veröffentlicht. Schließlich werden anhand des Referenzwerts einerseits und der aktuellen Geldmengenentwicklung andererseits die Aussichten für die Preisentwicklung abgeschätzt. Indikatoren auf breiter Grundlage dienen ergänzend zur Absicherung des Urteils, wie »auf mittlere Sicht« die Preisstabilität beizubehalten ist. Erst dann werden erforderlichenfalls, d.h. ohne Zwang zu mechanistischen Korrekturen von Abweichungen, geldpolitische Maßnahmen ergriffen und den Organen der Gemeinschaft sowie der Öffentlichkeit erläutert. Die EZB beschreitet mit der gewählten Strategie ohne dogmatische Engstirnigkeit einen mittleren Weg. Sie knüpft bei geldpolitische Traditionen der NZB an und wirbt auf diese Weise und mit Aufgeschlossenheit gegenüber dem Informationsinteresse von Gemeinschaftsorganen und Öffentlichkeit um Glaubwürdigkeit als entscheidende Vorbedingung des Publikumsvertrauens in die Währung. F.G. Literatur: Deutsche Bundesbank (Okt. und Nov. 1998)
Abk. f. (engl.) European Central Bank; Europäische Zentralbank (EZB).
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