Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten sind bilanzielle Instrumente im Zuge einer Währungsreform (so z. 13. im Zuge der Währungsunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren DDR am L7.1990). Überschuldeten und sanierungsfähigen Unternehmen steht nach Vornahme einer Neubewertung von Vermögen und Schulden unter bestimmten Bedingungen in Höhe des Bilanz-Fehlbetrages eine Ausgleichsforderung gegenüber einer staatlichen Instanz zu. Eher selten ist der Fall der Ausgleichsverbindlichkeit. Überkapitalisierte Unternehmen (mehr Eigenkapital als notwendig) müssen eine Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber einer staatlichen Instanz bilanzieren. Dies hilft dabei, einen Teil der Ausgleichsforderungen zu finanzieren.
Ausgleichsforderungen gegen Bund oder Länder sind Aktivposten, die zum Ausgleich der Bilanzen von Banken und Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Währungsumstellungen geschaffen werden. Sie entstehen, wenn Aktiva und Passiva nicht im gleichen Verhältnis umgestellt werden und entsprechende Forderungen zum Bilanzausgleich fehlen. Anläßlich der deutsch-deutschen Währungsunion 1990 wurden zum Beispiel Ausgleichsforderungen kreiert, um die Lücken zwischen umgestellten Krediten und den zu einem günstigeren Kurs veränderten Einlagen zu schließen sowie um den ostdeutschen Banken, die nicht mehr werthaltige Kredite abschreiben mußten, ein ausreichendes Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.
Auch 1948 war die Zuteilung von Ausgleichsforderungen notwendig geworden, weil zwar Kredite der Banken an den Staat wertlos geworden waren, nach der Währungsreform aber ein größerer privater Einlagenbestand bei den Banken verblieb. In der Bundesbankbilanz stehen zum Beispiel Ausgleichsforderungen von ca. 8 Milliarden DEM, die 1948 zur Erstausstattung der Bevölkerung mit Bargeld geschaffen wurden. Diese konnten bis 1992 in handelbare Anleihen durch den Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Mobilitätspapiere) umgetauscht und als Grundlage für die Refinanzierungspolitik der Deutschen Bundesbank verwendet werden.
Währungsreform, D-Markeröffnungsbilanz
entstanden im Zuge der Währungsreform 1948 und als Folge der deutschdeutschen Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion 1990. Bei den auf das Jahr 1948 zurückgehenden Ausgleichsforderungen handelt es sich um Schuldbuchforderungen von - Banken einschl. der - Deutschen Bundesbank, Versicherungen und Bausparkassen gegen den Bund und die Bundesländer. Ins-ges. sind durch die Währungsreform Ausgleichsforderungen in Höhe von 22,2 Mrd. DM entstanden. Durch Tilgungen ist der Bestand auf 10,0 Mrd. DM (Ende 1996) gesunken. Die Ausgleichsforderungen der Bundesbank gegenüber dem Bund ergaben sich im Zusammenhang mit der von der Bank deutscher Länder, d.h. der Rechtsvorgängerin der Deutschen Bundesbank, in bar ausbezahlten Kopf- und Geschäftsbeträge sowie für die Erstausstattung der öffentlichen Haushalte und Kreditinstitute mit Zentralbankgeld in der neuen Währung. Als Gegenposten zu dem damit verbundenen Betrag von 8,683 Mrd. DM buchte die Bank deutscher Länder Ausgleichsforderungen gegenüber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (amerikanische und britische Zone) und gegenüber den Ländern der französischen Zone. Diese Ausgleichsforderungen sind 1950 auf den Bund übergegangen und im Schuldbuch des Bundes eingetragen worden. Sie wurden bis 1982 mit 3% verzinst. Ab 1983 ist die Verzinsung auf 1% herabgesetzt worden. Eine Tilgung dieser Forderungen erfolgte nicht. Gemäss § 42 Bundesbankgesetz (in der bis zur Novellierung im Jahre 1992 geltenden Fassung) konnten jedoch die verzinslichen Ausgleichsforderungen von der Bundesbank in - Schatzwechsel oder U-Schätze umgewandelt und als sog. Mobilisierungspapiere für die Offenmarktpolitik am Geldmarkt genutzt werden. Die Mobilisierbarkeit ist 1992 entfallen. Im Zusammenhang mit dem Verbot monetärer Defizitfinanzierung in Art. 104 EGV (Maastrichtvertrag) wurde darüber hinaus festgelegt, dass die Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank ab dem Jahr 2024 in zehn Jahresraten getilgt werden. Die Ausgleichsforderungen der Banken, Versicherungen und Bausparkassen gegenüber dem Bund und den Ländern entstanden aus dem Fortfall von Reichstiteln bzw. aus Forderungen gegen das Reich aufgrund von Kriegssachschäden sowie aufgrund der Währungsumstellung. Die Höhe der Ausgleichsforderungen ergab sich aus der Differenz zwischen dem verbliebenen Wert der Aktiva und dem der Passiva einschl. einer angemessenen Eigenkapitalausstattung in der DM-Eröffnungsbilanz. Sie wurden mit Sätzen zwischen 3% und 4,5% verzinst und seit 1953 vom Bund aus den Gewinnen der Bundesbank getilgt. Der zu diesem Zweck bei der Bundesbank gebildete »Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen« erwarb laufend Ausgleichsforderungen mit dem Ziel, die Belastung von in Schwierigkeiten geratenen Gläubigern der niedrig verzinslichen Ausgleichsforderungen zu mildern und um generell die Tilgungszeit zu verkürzen. Der Fonds wurde 1995 aufgelöst und so eines der letzten Kapitel der Währungsreform von 1948 geschlossen. Mit der Einführung der DM in der ehemaligen DDR zum 1.7.1990 wurde es notwendig, das Rechnungswesen der dortigen Unternehmen neu zu ordnen und eine Neubewertung des Vermögens vorzunehmen. Um die aus der Halbierung der Verbindlichkeiten einerseits und der noch stärkeren Rückstufung des Produktivvermögens andererseits resultierenden Bilanzlücken zu schließen, eine Überschuldung der Unternehmen zu vermeiden und eine angemessene Eigenkapitalausstattung insbes. der Kreditinstitute zu erreichen, hat das DM-Bilanzgesetz 1990 (DMBi1G) in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen bei der Währungsreform 1948 das Instrument der Ausgleichsforderungen neu belebt, wobei die Konditionen allerdings — anders als 1948 — marktnah gestaltet wurden. Soweit Unternehmen im System der damaligen DDR begünstigt wurden und über eine nicht unbedingt erforderliche Kapitalausstattung verfügten, hat das Gesetz auch eine Belastung der Unternehmen mit Ausgleichsverbindlichkeiten zugelassen. Die institutionelle Neuordnung erfolgte hauptsächlich in der Weise, dass Außenhandelsunternehmen und Kreditinstitute Ausgleichsforderungen gegenüber dem »Ausgleichsfonds Währungsumstellung« eingeräumt erhielten. Dieser wiederum erwarb in Höhe seiner Nettoverpflichtungen Forderungen gegenüber dem »Kreditabwicklungsfonds«, einem nicht rechtsfähigem Sondervermögen des Bundes mit vorwiegender Haftung der Bundesrepublik Deutschland. Anfang 1995 gingen die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds auf den »Erblasttilgunsfonds« mit Bedienung aus dem Bundeshaushalt über. In ähnlicher Weise wurden Ausgleichsforderungen der ehemals volkseigenen Betriebe, soweit sie als sanierungsfähig galten, gegenüber der -3 Treuhandanstalt eingerichtet. Diese Ausgleichsforderungen erlangten jedoch keine größere Bedeutung, da die Treuhandanstalt zunehmend andere Wege der Eigenkapitalversorgung beschritt. Literatur: Stern, K., Schmidt-Bleibtreu, B. (1990). Köhler, C. (1977). Deutsche Bundesbank, Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 und der Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen, in: Monatsbericht November 1995. Deutsche Bundesbank, Funktion und Bedeutung der Ausgleichsforderungen für die ostdeutschen Banken und Unternehmen, in: Monatsbericht März 1996
DM-Eröffnungsbilanz
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