Es handelt sich um ein Mängelgewährleistungsrecht, das in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die einzelnen Verträge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, vgl. Vertragsrecht. Das Nacherfüllungsrecht entsteht im Kaufvertrag und im Werkvertrag kraft Gesetzes als vorrangiges Mängelgewährleistungsrecht. Voraussetzung ist ein Mangel der Kaufsache oder des Werkes. Der Käufer oder Besteller muss den Verkäufer oder Unternehmer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer bzw. der Werkunternehmer. Im Kaufvertrag kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst bei erfolglosem Fristablauf können die Käufer oder die Werkbesteller ihre Rechte auf Rücktritt oder Minderung bzw. Schadensersatz geltend machen. Dies gilt auch bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer bzw. Werkunternehmer die Nacherfüllung verweigert oder diese unzumutbar ist. Im Werkvertragsrecht kann der Besteller den Mangel nach erfolglosem Ablauf der Frist auch selbst beseitigen. Kaufleute haben darauf zu achten, dass die Gewährleistungsansprüche bei fehlender oder verspäteter Mängelrüge im beiderseitigen Handelskauf oder Werklieferungsvertrag untergehen, kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht.
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