(PostStruktG) Das am 1. 7. 1989 in Kraft getretene "Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost" (Poststrukturgesetz - PostStruktG) ist ein sog. Artikelgesetz, das ein ganz neues Gesetz - das Postverfassungsgesetz (PostVerfG) - schafft, und zahlreiche bestehende Gesetze (Gesetz über das Postwesen, Gesetz über Fernmeldeanlagen u. a.) mehr oder weniger stark novelliert. Der Artikel 1 des Poststrukturgesetzes (das Postverfassungsgesetz) ersetzt das Postverwaltungsgesetz. Schwerpunkt des Poststrukturgesetzes ist die Neuordnung der —Deutschen Bundespost durch eine Trennung der politisch-hoheitlichen Aufgaben und der betrieblich-unternehmerischen Aufgaben und die Aufspaltung in drei einzelne Unternehmen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation (BMPT) erfüllt gemeinsam mit der Deutschen Bundespost die Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens. Dabei nimmt der Bundesminister für Post und Telekommunikation die politischen und hoheitlichen Aufgaben wahr. Er übt die Rechte des Bundes auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens aus und legt unter Wahrung politischer Grundsätze die bedeutsamen mittel- und langfristigen Ziele für die Unternehmen der Deutschen Bundespost fest. Ferner bestimmt er diejenigen Infrastrukturdienstleistungen, die die Unternehmen der Deutschen Bundespost im besonderen öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der Daseinsvorsorge, erbringen müssen (sog. Pflichtleistungen). Dabei legt er die wesentlichen Strukturen der Pflichtleistungen und deren Entgeltregelungen fest (Regulierungsaufgaben). Neu ist ebenfalls die Schaffung der Institution eines Infrastrukturrates, welcher bei bestimmten Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation, die von infrastruktureller Bedeutung sind und die wesentliche Belange der Länder tangieren, mitwirkt. Der Deutschen Bundespost hingegen obliegen in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags im nationalen und internationalen Bereich unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens. Die drei neu gebildeten Teilbereiche der Deutschen Bundespost mit den Bezeichnungen Deutsche Bundespost Postdienst, Deutsche Bundespost Postbank, Deutsche Bundespost Telekom werden als - öffentliche Unternehmen geführt. Die Deutsche Bundespost stellt weiterhin ein Sondervermögen des Bundes dar. Organ der Deutschen Bundespost ist das Direktorium, Organe jedes Unternehmens der Deutschen Bundespost sind jeweils Vorstand und Aufsichtsrat. Aufgabe der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost ist es, die Nachfrage von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung nach Leistungen der Post-, Postbank-, Fernmeldedienste zu decken. Diese Dienste sind unter Berücksichtigung der Markterfordernisse entsprechend der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu gestalten. Darüber hinaus sind Infrastrukturdienste (Monopolaufgaben und Pflichtleistungen) und die notwendige Infrastruktur im Sinne der öffentlichen Aufgabenstellung, insb. der Daseinsvorsorge, nach den Grundsätzen der Politik der Bundesrepublik Deutschland zu sichern und der Entwicklung anzupassen. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten und Grenzen der Unternehmen der Deutschen Bundespost sind dabei zu beachten. Die Unternehmen beteiligen sich in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Wettbewerb. Wettbewerb soll die Regel, Monopol die zu rechtfertigende Ausnahme sein. Bereiche, welche vom Wettbewerb ausgeschlossen sind, sind das Netzmonopol und bestimmte Monopoldienste (Telefondienstmonopol, Briefdienstmonopol bzw. Beförderungsvorbehalt). Von den sog. Pflichtleistungen sind die freien Leistungen abzugrenzen. Bei beiden Leistungskategorien stehen die Unternehmen der Deutschen Bundespost im Wettbewerb mit Privaten. Die Unternehmen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen, die im Poststrukturgesetz festgelegt sind. Neben der Verpflichtung zur Kostendeckung und der Einhaltung bestimmter Eigenkapitalgrundsätze soll ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden. Ein Ausgleich zwischen den. Diensten eines Unternehmens und ein Finanzausgleich zwischen den Unternehmen ist zulässig. Ebenso ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Finanzausgleich zwischen Monopoldiensten zugunsten von Wettbewerbsdiensten zulässig. Das Problem des Finanzausgleichs von Monopoldiensten zu Wettbewerbsdiensten besteht in der Deutschen Bundespost Postbank nicht, weil dieses Unternehmen keinen Monopoldienst betreibt.
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